RECHTSLAGE BIS 31.08.2018
RECHTSLAGE AB 01.09.2018
Gesetzliche Normalarbeitszeit: 8h / Tag und 40h / Woche
unverändert – die 11. Und 12. Std. sind grundsätzlich Überstunden
Tagesarbeitszeit: Max. 10h / Tag und 50h / Woche
Neu: 12h / Tag und 60h / Woche
Ablehnungsrecht für ÜSTD. über 10/50 ohne Angabe von Gründen seitens des Arbeitnehmers
Pro Fall kann AN entscheiden ob in ZA oder in Geld vergütet wird
Sonderüberstunden (mit Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) auf 12h / Tag und 60h möglich
Entfällt da gesetzlich möglich (ohne BV / Einzelvereinbarung)
Gleitzeit: 10h / Tag und 50h / Woche
Gleitzeit: 12h / Tag und 60h / Woche wenn ZA ganztägig verbraucht werden kann und Verbrauch iVm Wochenenden nicht ausgeschlossen. Arbeitsleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit sind trotzdem Überstundenpflichtig
Wochenende und Feiertag: unzulässig (Gesetz, Verordnung und Kollektivverträge können Ausnahmen regeln)
Beschäftigung an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer kann mittels BV oder Einzelvereinbarung (schriftlich) vereinbart werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. Ablehnungsrecht seitens des DN´s (bei Einzelvereinbarungen).
Tägliche Ruhezeit: ununterbrochene Ruhezeit von 11h, Jugendliche 12h
Im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten auf 8h Verkürzung möglich.
Leitender Angestellter: kein AZG, ARG
unverändert mit Ergänzung um nahe Angehörige (EU-Arbeitszeit RL)
Vielleicht hilft Ihnen der Online-Ratgeber der WKO – zum Tool
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