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Arbeitszeitgesetz - Neu ab 01.09.2018 - "12 Stunden Tag"

RECHTSLAGE BIS 31.08.2018

RECHTSLAGE AB 01.09.2018


Gesetzliche Normalarbeitszeit: 8h / Tag und 40h / Woche

unverändert – die 11. Und 12. Std. sind grundsätzlich Überstunden


Tagesarbeitszeit: Max. 10h / Tag und 50h / Woche

Neu: 12h / Tag und 60h / Woche

Ablehnungsrecht für ÜSTD. über 10/50 ohne Angabe von Gründen seitens des Arbeitnehmers

Pro Fall kann AN entscheiden ob in ZA oder in Geld vergütet wird


Sonderüberstunden (mit Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) auf 12h / Tag und 60h möglich

Entfällt da gesetzlich möglich (ohne BV / Einzelvereinbarung)


In 17 Wochen Durchrechnungszeitraum sind 48h / Woche möglich (§ 9 Abs. 4 AZG)

unverändert


Gleitzeit: 10h / Tag und 50h / Woche

Gleitzeit: 12h / Tag und 60h / Woche wenn ZA ganztägig verbraucht werden kann und Verbrauch iVm Wochenenden nicht ausgeschlossen. Arbeitsleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit sind trotzdem Überstundenpflichtig


Wochenende und Feiertag: unzulässig (Gesetz, Verordnung und Kollektivverträge können Ausnahmen regeln)

Beschäftigung an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer kann mittels BV oder Einzelvereinbarung (schriftlich) vereinbart werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. Ablehnungsrecht seitens des DN´s (bei Einzelvereinbarungen).


Tägliche Ruhezeit: ununterbrochene Ruhezeit von 11h, Jugendliche 12h

Im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten auf 8h Verkürzung möglich.


Leitender Angestellter: kein AZG, ARG

unverändert mit Ergänzung um nahe Angehörige (EU-Arbeitszeit RL)



Vielleicht hilft Ihnen der Online-Ratgeber der WKO – zum Tool

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