KAMMERUMLAGEN – NEUERUNGEN ab 1.1.2019
Welche Kammerumlagen (KU) gibt es?
Die KU
gliedert sich in die KU1 und die KU2 sowie die Grundumlage.
Wer zahlt Kammerumlagen?
alle
Wirtschaftskammermitglieder sind KU1 pflichtig. Dabei besteht aber die Freigrenze von 150.000,-- Euro an steuerbaren Umsätzen. Überschreitet der Unternehmer diese Grenze nicht, dann ist die KU1
nicht fällig.
KU2 = zu zahlen wenn Dienstnehmer beschäftigt werden. KU2 ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Dieser ist Bundesländerspezifisch verschieden hoch und beträgt zwischen 0,36% bis 0,44% der
Bemessungsgrundlage. Hier gibt es Freibeträge und Freigrenzen. Außerdem ist es eine Selbstberechnungsabgabe, die im Zuge der Lohnverrechnung festgestellt wird.
Grundumlage bezahlen alle Mitglieder und zwar für jede einzelne Gewerbeberechtigung. Die Beträge werden von den einzelnen Fachgruppen beschlossen und dem WK-Mitglied jährlich
vorgeschrieben.
Neuerung ab 1.1.2019:
Diese betreffen die KU1 (zu entrichten wenn Nettoumsatz größer 150.000,-- Euro).
Bemessungsgrundlage: die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bzw. übergegangene Reverse Charge UST sowie Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbssteuer.
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Neuerung ab 1.1.19: Die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens wird nicht mehr in die Grundlage einbezogen! Es wird nicht zwischen neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgütern getrennt und gilt auch für geringwertige WG.
PKW/Kombi und Krafträder zählten seit jeher nicht zur Bemessungsgrundlage für die KU1.
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Außerdem wird der Satz geändert: bis zu einer Bemessungsgrundlage von 3 Mio. Euro werden statt 0,3% nun 0,29% fällig.
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 3 Mio. Euro werden für den übersteigenden Teil nicht mehr 0,29% fällig, sondern 0,2755%. Ab 32,5 Mio. Euro beträgt der Satz dann 0,2552%
Für etwaige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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