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URLAUBSZEIT naht - Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit und umgekehrt

 

URLAUBSZEIT naht – Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit und umgekehrt

 

 

 

Wie sind offenen Urlaubsansprüche bei Dienstnehmern die ihr Beschäftigungsausmaß von Vollzeit auf Teilzeit ändern zu behandeln? Schwieriger macht diese Entscheidung das Problem, das Entscheidungen auf europäischem Recht dem nationalen Recht widersprechen.

 

 

 

Das Urlaubsgesetz bestimmt: Dem Dienstnehmer steht Urlaub im Ausmaß von 25 Tagen / 30 Werktagen (nach Vollendung des. 25. Dienstjahres 30 Tage / 36 Werktage) zu.

 

Teilzeitbeschäftigte, die keine 5 oder 6 Tage Woche haben, wird ihr Urlaub genauso mit 5 Wochen Anspruch berechnet. Das heißt wenn die Teilzeitkraft 2 Tage in der Woche arbeitet, stehen ihr somit 10 Arbeitstage (2 Tage * 5 Wochen Anspruch) Urlaub im Arbeitsjahr zu.

 

 

 

Wie ist nun ein nicht verbrauchter Urlaub einer Teilzeitkraft zu bewerten, wenn das VOLLZEIT-Dienstverhältnis auf ein TEILZEIT-DV umgestellt wird?

 

 

 

Die Ansicht des EUGH (Europäischer Gerichtshof):
Der EuGH hat mehrfach entschieden, das bei Umstellung des Beschäftigungsausmaßes von Vollzeit auf Teilzeit ein Urlaubsanspruch, der aus der Vollzeitbeschäftigung stammt, NICHT gekürzt werden darf.

 

 

 

Die Ansicht des OGH (Obersten Gerichtshofes):

 

Der OGH vertritt hingegen die Ansicht, dass bei der Umstellung von Voll- auf Teilzeit (bzw. umgekehrt) ein noch nicht konsumierter Urlaub so anzupassen ist, dass das Ausmaß des in Wochen zu betrachtenden Urlaubsguthabens nicht gekürzt (bzw. erhöht) werden darf. Das bedeutet, dass eine Umrechnung so stattfinden zu hat, dass für den Dienstnehmer kein Nachteil (bzw. Vorteil) bezüglich des Urlaubsguthabens in Wochen eintritt.

 

 

 

BEISPIEL UMSTELLUNG VOLLZEIT AUF TEILZEIT:

 

DN arbeitet Vollzeit (5 Tage / Woche) und reduziert die Arbeitszeit auf 2 Tage / Woche. Nicht konsumierter Urlaub in Höhe von 15 Arbeitstagen (= 3 Wochen). Nach der Umstellung auf Teilzeit hat der DN einen Urlaubsanspruch von 6 Arbeitstagen (3 Wochen * 2 Tage). Also wieder seine 3 Wochen. Der bestehende Resturlaub ist wertneutral umgerechnet worden. Wäre diese nicht zulässig, hätte der DN weiterhin 15 AT Urlaub, würde dies statt 3 Wochen 7,5 Wochen ergeben.

BEISPIEL UMSTELLUNG TEILZEIT AUF VOLLZEIT:

 

DN arbeitet Teilzeit (2 Tage / Woche) und erhöht die Arbeitszeit auf 5 Tage / Woche. Nicht konsumierter Urlaub in Höhe von 4 Arbeitstagen (= zwei Wochen). Nach der Umstellung auf Vollzeit hat der DN einen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (2 Wochen * 5 Tage). Also wieder seine 2 Wochen.

 

Der OGH vertritt die Rechtsansicht damit, dass die Urlaubssysteme welche der Entscheidung des EuGH angewandt werden, nicht mit österreichischem Urlaubssystem konform sind.

 

 

 

WIE HOCH IST DAS URLAUBSENTGELT, BEMESSEN NACH DER FRÜHEREN ODER DER AKTUELLEN ARBEITSZETI?

 

Die Höhe des Urlaubsentgeltes entspricht dem Entgelt, daß nach der Umstellung gebührt. Aktualitätsprinzip. Dadurch entsteht dem DN entweder ein Vorteil (bei Änderung von Teilzeit auf Vollzeit) oder ein Nachteil (bei Änderung von Vollzeit auf Teilzeit). Gleiches gilt bei Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung bei DV-Ende.

 

 

 

Ob der OGH sich zukünftig der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird bleibt abzuwarten. Eine Rechtsunsicherheit bleibt auch beim Urlaubsentgelt, da ebenfalls abzuwarten bleibt, ob der OGH an seiner Rechtsansicht festhält.

 

Aufgrund der widersprüchlichen Ansichten zwischen EuGH und OGH ist es auf jeden Fall empfehlenswert, das vorhandene Urlaubsguthaben vor einer etwaigen Umstellung aufzubrauchen um diese Problematik zu verhindern.

 

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