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URLAUBSVERJÄHRUNG

 

URLAUBSVERJÄHRUNG

 

 

 

Da es momentan zur Urlaubszeit passt: zwei EUGH Entscheidungen (EUGH c-619/16 und C-684/16) haben unlängst über den Urlaubsverfall entschieden.

 

Entscheidung: „… der Arbeitnehmer muss tatsächlich die Möglichkeit haben, den Anspruch wahrzunehmen…“ Zweck der Regelung ist unter anderem die Erholung des Arbeitnehmers und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit verfügen kann. Der Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsvertrages soll nicht in seinen Rechten beschränkt werden. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahr zu nehmen (gegebenenfalls förmlich). Er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, das am Ende des Bezugsrahmens oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, der Urlaub verfällt. Die Aufforderung darf nicht mit Anordnung zum Urlaubskonsum erzwungen werden, die Beweis liegt für die gebotene Sorgfalt beim Arbeitgeber.

 

 

 

Das bedeutet: Urlaubskonsum ist nach wie vor zu vereinbaren (einzig wenn beide Wochen Entgeltfortzahlung bei Pflegefreistellung ausgeschöpft sind, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung einseitig Urlaub antreten – https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40031558) ist.

 

Einerseits muss auf die Erfordernisse im Betrieb und auf die Erholung des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden (Interessensabwägung).

 

Die Urlaubsvereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist, verbraucht werden kann.

 

 

 

FAZIT für die Urlaubsverjährung:

 

Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht.
D. h. er muss dem Arbeitnehmer seinen Urlaubskonsum ermöglichen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer natürlich nicht mehrere Jahre an seinem Urlaubskonsum hindern und dann meinen, der Urlaub sei verjährt. Andererseits kann der Arbeitnehmer auch nicht Urlaubsansprüche sammeln ohne zu konsumieren.
Verjährung würde nach 3 Jahren eintreten (d.h. der Arbeitnehmer könnte nicht konsumierten Urlaub in Höhe von 75 Tagen haben [Annahme 5 Tage Woche und Urlaubsverwaltung in Arbeitstagen und weniger als 25 Dienstjahre]). Erst dann würde Urlaub verfallen.

 

Formulierung um die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers zu wahren könnte in etwa so lauten:

 

„Ihr nicht konsumierter Urlaub beträgt per xx.xx.2019: xxx Arbeitstage.
Wir ersuchen Sie, diesen offenen Urlaubsanspruch bis spätestens zum ………….. zu verbrauchen und einen entsprechenden Urlaubsantrag einzubringen.
Für den Fall der Nichtkonsumation tritt ab dem xx.xx.2019 Verjährung über die xxx Urlaubstage ein und diese damit nicht mehr konsumiert werden können.

 

 

Für nähere Informationen über Urlaub (Vordienstzeitenanrechnung, Betriebsurlaub richtig gemacht, Umstellung Arbeitsjahr auf Kalenderjahr,…) bin ich gerne für Sie erreichbar.

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