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DIE GEWERBLICHE SOZIALVERSICHERUNG

 

BEITRÄGE IN DER GEWERBLICHEN SOZIALVERSICHERUNG – GSVG

 

In der GSVG können Sie ihre Beiträge nicht selbst wählen, diese sind durch das GSVG (Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz) festgelegt.

 

Beiträge 2019:
PENSIONSVERSICHERUNG = 18,5% (Beitragssatz)
Mindestbeitragsgrundlage = 654,25 monatlich somit BEITRAG = 121,04 monatlich
Höchstbeitragsgrundlage = 6.090,-- monatlich somit BEITRAG = 1.126,65 monatlich

 

KRANKENVERSICHERUNG = 7,65% (Beitragssatz)
Mindestbeitragsgrundlage = 446,81 monatlich somit BEITRAG = 34,18 monatlich
Höchstbeitragsgrundlage = 6.090,-- monatlich somit BEITRAG = 465,89 monatlich

 

UNFALLVERSICHERUNG = fixer Monatsbeitrag in Höhe von 9,79 monatlich

 

Gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung wenn optiert sowie Selbständigenvorsorge.

 

Mindestbeitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage – d.h. 121,04 + 34,18 + 9,79 = 165,01 monatlich

Abrechnung erfolgt seitens der GKK mittels Beitragsvorschreibung quartalsweise.

Nachbemessung: liegt der Einkommenssteuerbescheid der SVA vor, werden zum steuerlichen Gewinn die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Die errechnete Summe wird durch die Beitragsmonate dividiert. Das Ergebnis ist die endgültige monatliche Beitragsgrundlage. Die Differenz führt zu einer Beitragsnachzahlung oder Gutschrift. In den ersten beiden Jahren der Selbständigkeit erfolgt in der Krankenversicherung KEINE Nachbemessung (Selbständige Tätigkeit bezieht sich auf Kalenderjahre, d.h. wenn z.B. im Juli 2018 begonnen, dann profitiert der Unternehmer „nur“ 18 Monate von der Regelung).

 

Diese Nachbelastung wird nicht sofort zur Gänze vorgeschrieben, sondern quartalsweise mit den nächsten Vorschreibungen (sofern weiterhin bei der SVA pflichtversichert). Die erste Vorschreibung erfolgt somit im ersten Quartal des Folgejahres der Nachbemessung. Über Antrag ist die Aufteilung für Neugründer statt auf 4 Quartalen des Folgejahres auf zwölf Quartale verteilbar.

 

Fälligkeiten: quartalsweise erfolgt der Versand der Beitragsvorschreibungen (Feb., Mai, Aug., November) – fällig in diesen Monaten dann zum Monatsende

Herabsetzung der vorläufigen Beiträge, Hinaufsetzen der vorläufigen Beiträge sowie Abzüge durch Veräußerungs- oder Sanierungsgewinne sind möglich

 

Für etwaig Fragen melden Sie sich gerne bei mir

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