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Lohnpfändung - Exekution

 

SPEZIALTHEMA: Lohnpfändung – Exekution

 

 

 

In diesem Thema möchte ich Sie umfassend über die richtige Vorgangsweise bei Exekutionen ihrer Dienstnehmer informieren:

 

 

 

Rechtsgrundlage
Geregelt sind die Lohnpfändungen in der Exekutionsordnung.

Weg zur Pfändung
Entweder der DN lässt seine Forderungen (Lohn / Gehalt gegenüber Arbeitgeber) verpfänden (z.B. als Sicherstellung für einen Bankkredit) oder er kommt seinen Verpflichtungen (Ratenzahlung) nicht mehr nach, dann wird der Gläubiger bei Gericht den Antrag auf Exekutionsbewilligung einbringen. Das Gericht wird dem Arbeitgeber (dieser ist dann Drittschuldner) die Exekutionsbewilligung zustellen.

 

Drittschuldnererklärung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, diese Erklärung (die mittels Rsa oder Rsb-Brief zugestellt wird) gemäß EO (Exekutionsordnung) korrekt auszufüllen. Dafür erhält der Dienstgeber Kostenersatz (25,-- bzw. 35,-- Euro). Außerdem ist diese korrekt auszufüllen und innerhalb von 4 Wochen dem Exekutionsgericht sowie dem Gläubiger (bzw. dessen Vertreter, meist natürlich ein Rechtsanwalt) zu übermitteln.
Wird die Drittschuldnererklärung nicht rechtzeitig ausgefüllt oder der korrekte Betrag einbehalten und dem Gläubiger überwiesen, so wird der Gläubigervertreter Drittschuldnerklage einbringen (beim Arbeits- und Sozialgericht). Liegen die Versäumnisse beim Dienstgeber, wird er die Schulden des Dienstnehmers „erben“, so Fälle sind mir bekannt!

 

Rangprinzip
Die Reihenfolge der eintreffenden Exekutionen beim Dienstgeber ist wichtig. Wer zuerst Exekution einreicht, wird zuerst bedient. Langen gleichzeitig mehrere Zahlungsverbote beim Dienstgeber ein (auch das kommt sehr häufig vor!), so haben die Exekutionen denselben Rang und sind im Verhältnis der Gesamtforderungen aufzuteilen.

 

Beschränkt pfändbar / unpfändbare Forderungen
Lehrlingsentschädigungen bzw. Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Kilometergelder),… sind in die Bemessungsgrundlage nicht / teilweise einzubeziehen

 

Sachbezug
Sachleistungen (z.B. Dienstwohnung oder Sachbezug für einen Dienst-PKW,…) sind den Bemessungsgrundlagen hinzuzurechnen


Existenzminimum
wird aus Grundbeträgen (allg. Grundbetrag bzw. Unterhaltsgrundbetrag) und
Steigerungsbeträgen (allg. Steigerungsbetrag bzw. Unterhaltssteigerungsbetrag) gebildet
2019: Grundbetrag = 933,-- / Steigerungsbetrag = 30%
Beispiel wieviel ist bei NETTO 1.850,-- pfändbar wenn Unterhaltspflicht gegenüber 1 Kind besteht?
Netto wird zuerst auf einen Wert der durch 20 teilbar ist gerundet (somit 1.840,--).

 

allg. GB (933,--)
Unterhaltsgrundbetrag (186,--) max. für 5 Unterhaltsberechtigte
Grundbeträge somit: 933,-- + 186,--                      = 1.119,-- = Existenzminimum
Mehrbetrag daher:                                                   =     721,--
abzüglich allg. Steigerungsbetrag 30%                  =     216,30
abzüglich Unterhaltssteigerungsb.: 10%               =       72,10
Pfändbar somit: 721,-- - 216,30 - 72,10 + 10,-- (Abrundung von 1.850,-- auf 1.840,--) = 442,60
Dem DN verbleibt somit der Rest 1.407,40

 

 

 

Verständigung vom Bezugsende
Tritt der DN aus, sind das Exekutionsgericht und der Gläubiger zu verständigen.
Tritt der DN wieder innerhalb 1 Jahres wieder ein, so lebt die ursprüngliche Pfändung wieder im Rangprinzip auf!

 

 

 

Kostenersatz
sowohl für die Abgabe der Drittschuldnererklärung (35,-- bzw. 25,-- Euro) als auch für die monatlichen Berechnungen des pfändbaren Betrages steht dem Arbeitgeber Kostenersatz zu (2% vom zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8,-- bzw. 1% höchstens 4,-- bei weiteren Zahlungen).

 

 

 

 

 

Je nachdem ob es Unterhaltspflichten gibt, ob der DN Sonderzahlungsanspruch hat, ob er evtl. begünstigte Austrittsbezüge hat,… - Exekutionen sind sehr heikel sowie kompliziert. Die falsche Vorgangsweise kann Ihnen unnötige sehr viel Geld kosten, hier sollten Sie auf ausreichende Beratung nicht verzichten. Ich stehe Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung – Ihr Lohnverrechnungsexperte – www.lohn1x1.at - Robert Müller

 

Kommentare: 8
  • #8

    Robert Müller (Dienstag, 13 Juni 2023 16:55)

    Hallo Ines,
    als Lohnverrechner ist man Dienstleister, ob der Auftraggeber so Überweisungen durchführt oder nicht liegt meiner Ansicht nach nicht in unserem Ermessen (wenn nicht zugleich die Buchhaltung auch gemacht wird, weiß man ja gar nicht ob der Dienstgeber überweist).
    Ich mache die Buchhaltungen großteils auch, und dementsprechend weise ich den Klienten auch darauf hin.
    ÖGK, FA, BUAK kann man alles abfragen ob die Zahlungen stattfinden. Den Gläubiger bzw. dessen Rechtvertreter könnte ich fragen, mache ich aber nicht. Den Klienten weise ich darauf hin das er alle Abgaben inkl. Exekutionen zahlen muss. Zahlt er den Gläubiger nicht, wir ziehen den Betrag dem Dienstnehmer ab, gehe ich davon aus das die in betrügerischer Absicht war und dann große Probleme auf ihn zukommen werden. Mit freundlichem Gruß,
    Robert Müller
    www.lohn1x1.at

  • #7

    Ines (Dienstag, 13 Juni 2023 13:32)

    Hallo,
    wenn ich in der Lohnverrechnung die Exekutionen berücksichtige, der Dienstgeber die gepfändeten Beträge aber nicht an an den Gläubiger übermittelt, kann ich als Lohnverrechnerin haftbar gemacht werden? Den Dienstgeber habe ich schon mehrfach aufgefordert die einbehaltenen Beträge zu überweisen.
    lg Ines

  • #6

    Robert - www.lohn1x1.at (Mittwoch, 26 April 2023 17:25)

    Hallo,
    als Dienstnehmer weiß man auch nichts davon wenn eine Exekution kommt. Der Dienstgeber ist verpflichtet aktiv zu werden (das heißt nicht den Dienstnehmer zu verständigen). Die Exekutionsordnung schreibt sehr genau vor was wann zu tun ist. Der Dienstnehmer hatte vorher schon Gelegenheit zu reagieren. Wenn er nicht reagiert, dann wird der Gläubiger seinen Rechtsanwalt beauftragen Exekution zu betreiben was dann wiederrum das Gericht beim Arbeitgeber beauftragt.
    Beispiel: eine Verkehrsstrafe wird nicht bezahlt. Danach folgt eine Mahnung bzw. eine Anzeige und wenn diese nicht bezahlt wird, dann werden die Bezirkshauptmannschaften Exekution beantragen. Ich hoffe die Frage ist damit beantwortet, LG Robert - www.lohn1x1.at

  • #5

    Fritz (Mittwoch, 26 April 2023 03:23)

    Hallo mein Arbeitgeber hat eine lohnpfändung für mich bekommen ohne das ich davon etwas wusste das etwas derartiges überhaupt im Gange ist ( Privatverkauf) ist das rechtens?

  • #4

    Robert (Sonntag, 16 Mai 2021 09:39)

    Hallo, es macht immer Sinn, sich mit dem Rechtsvertreter bzw. dem Bezirksgericht in Verbindung zu setzen. Wenn sich der Abzug in der Lohnverrechnung überschneidet wird nurmehr der "Rest" der Pfändung offen sein. In der Lohnverrechnung sind wir durch die Exekutionsordnung verpflichtet den Abzug vorzunehmen. Hier etwas rückgängig zu machen wird nicht klappen.
    Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne.

  • #3

    Fatih Dogru (Samstag, 15 Mai 2021 01:28)

    Hallo kann ich mein Exekution (lohnpfändung) sofort herraus bringen wenn ich alles was offen ist begliche? Es is leider schon im lohnabrechnung drinnen??

  • #2

    Robert (Donnerstag, 25 Juni 2020 13:45)

    Hallo,
    dem Gläubiger oder dem Gericht noch zusätzlich etwas überweisen nehme ich an?

    Ja, ich würde mich aber mit dem Rechtsvertreter in Verbindung setzen um evtl. eine Ratenzahlung o.ä. zu erwirken, dann wird die Exekution vielleicht still gelegt.
    LG
    Robert

  • #1

    Ursula kerbler (Donnerstag, 25 Juni 2020 06:15)

    Guten Morgen, darf ich trotz Exekution zusätzlich noch was einzahlen? LG Kerbler