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ARBEITSZEIT - GRUNDLAGEN

 

Rechtsgrundlage: das AZG (Arbeitszeitgesetz) – gilt nicht für Selbständige (weil nicht persönlich und wirtschaftlich abhängig). Des weiteren unterliegen Jugendliche (das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet) nicht dem AZG sondern dem KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz). Weitere Ausnahmen wie z.B. Landarbeiter, Bäckereiarbeiter, Hausgehilfen und Hausangestellte sowie Hausbesorger und Hausbetreuer bzw. Lehr- und Erziehungskräfte sowie nahe Angehörige und leitende Angestellte.

 

Normalarbeitszeit: beträgt 40 Stunden / Woche und 8 Std. täglich. Sobald einer dieser beiden Werte überschritten wird fallen Überstunden an. Viele Kollektivverträge sehen geringere Wochenstunden vor (z.B. 39 Std., 38,5 Std.,…) – die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Std. / Woche) sind dann Mehrstunden.

 

Teilzeit-Normalarbeitszeit: eine noch niedrigere Arbeitszeit als gesetzliche (40 Std. / Woche) oder kollektivvertragliche (z.B. 38,5 Std. / Woche) Normalarbeitszeit: z.B. 20 Std. / Woche.
Teilzeit-Dienstnehmer dürfen wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer (d.h. z.B. genauso Anspruch auf Urlausentgelt, Krankenentgelt, Sonderzahlungen, Dienstverhinderungen u.v.m.).

 

Geringfügige Beschäftigung: sind ebenfalls teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, deren Entgelt (brutto für netto) 446,81 p.M. (ab 2020 = 460,66 p.M.) nicht übersteigt. Diese Dienstnehmer sind lediglich unfallversichert (1,2% vom Brutto zahlt Dienstgeber). Der Dienstnehmer hat keine Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung! Paragraf 19a ASVG regelt die Möglichkeit sich freiwillig selbst zu versichern (in der Kranken- und Pensionsversicherung). Für 2019 sind demnach pro Monat € 63,07 vom Dienstnehmer an die GKK zu bezahlen. Voraussetzung: Österreichischer Wohnsitz, keine Vollversicherung, keinen Pensionsbezug, kein AMS-Geld, usw.

 

 

Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten: Der Dienstgeber ist zur Überwachung und Einhaltung der geregelten Bestimmungen des AZG´s verpflichtet (auch wenn nur 1 Dienstnehmer beschäftigt wird).
Der Dienstgeber ist zur Aufzeichnung verpflichtet, kann aber den Dienstnehmer damit beauftragen.

 

Keine Aufzeichnung müssen jene Dienstnehmer führen, die nicht dem AZG unterliegen (siehe Absatz ganz oben Rechtsgrundlagen) – z.B. leitender Angestellter.

 

Seit 1.1.2015 ist folgendes aufzuzeichnen:
IST-Arbeitszeit nach Kalendertagen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ender der Ruhepausen.
Ausnahme: Saldenaufzeichnung für Arbeitnehmer die ihren Arbeitsort und die Lage der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können (z.B. Vertreter) bzw. Homeoffice. Hier wird lediglich die Tagesarbeitszeit (nicht aber Beginn und Ende sowie Pausen) aufgezeichnet.
Entfall der Aufzeichnungspflicht: bei fixen Arbeitszeiteinteilungen. Das heißt: Der Dienstgeber muss bis zum Ende der Entgeltperiode oder wenn dies der Arbeitsinspektor verlang, bestätigen, dass die fixe Arbeitszeiteinteilung eingehalten wurde sowie laufend über Veränderungen (z.B. geänderte Normalarbeitszeit, Leistung von Mehr-/Überstunden) aufzeichnen.

 

 

 

FAQ

 

F: Zählt Fortbildungszeit zur Arbeitszeit oder Freizeit?
A: richtet sich nach der Vereinbarung. Wird vom Arbeitgeber angeordnet, dann jedenfalls Arbeitszeit. Freie Entscheidung die Fortbildung zu besuchen entscheidet der Dienstnehmer: als Arbeitszeit zu werten wenn innerhalb der betriebsüblichen Normalarbeitszeit liegt.

F: Zählt der Betriebsausflug als Arbeitszeit?
A: richtet sich nach der Vereinbarung. Ohne Vereinbarung wird wieder auf die Anordnung des Dienstgebers abgestellt ob die Teilnahme verpflichtend ist. Eine verpflichtende Teilnahme an Wochenenden oder Feiertagen ist nicht möglich (trotzdem dem Dienstgeber die freie Wahl über den Termin obliegt). Eine verpflichtende Teilnahme ist möglich wenn der Termin auf einen Arbeitstag fällt, keine zusätzlichen Kosten entstehen, die verbrauchte Zeit als Arbeitszeit zählt und für den Dienstnehmer keine unzumutbaren Anforderungen entstehen. Der Dienstnehmer der nicht am Betriebsausflug teilnimmt kann für Arbeitsleistung herangezogen werden (wenn an einem Arbeitstag stattfindet).

 

 

Haben Sie Fragen dazu? Gerne bin ich für Sie erreichbar: Ohne Mehrkosten 7 Tage die Woche von 07:00 – 21:00 Uhr – 365 Tage im Jahr: www.lohn1x1.at Robert Müller 0660/7581815

 

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