Der Dienstnehmer hat das Recht, dass ihm einmal im Monat kostenlos der Arbeitgeber seine Arbeitszeitaufzeichnungen zur Verfügung stellt. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so werden Verfallsfristen gehemmt. Der Dienstnehmer hat damit die Möglichkeit, seine Ansprüche wesentlich länger geltend zu machen (mindestens 3 Jahre Verjährungsfrist, verlängert um die Zeit, solange dem Dienstnehmer die Übermittlung verwehrt wurde).
Weiterer Kostenfaktor:
Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht ist neben Verwaltungsübertretung (mangelhafte Führung:
Strafrahmen von 20,-- bis 436,-- Euro, keine Führung = Strafrahmen von 145,-- bis 1.815,-- pro Arbeitnehmer).
Nachzahlungen bei GPLA-Prüfungen zuzüglich hoher Verzugszinsen wenn aufgrund unvollständiger/fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Schätzung können vorgenommen werden.
LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz): unvollständige/fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen, wird nach dem LSD-BG gestraft wegen Unterentlohnung beträgt das Strafmaß pro betroffenem
Arbeitnehmer von 1.000,-- 20.000,-- Euro und im Wiederholungfall zwischen 2.000--- und 50.000,-- Euro.
RUHEPAUSEN und RUHEZEIT
Die Ruhepause dient der Erholung des Dienstnehmers, während dieser Zeit muss der Dienstnehmer
nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Über diese Zeit verfügt der Dienstnehmer selbst und daher werden diese Zeiten nicht als Arbeitszeit gezählt und auch nicht entlohnt.
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden so ist die Arbeitszeit durch eine mindestens halbstündige Pause zu unterbrechen (bei Jugendlichen bereits nach 4,5 Std.).
Beispiel: Arbeitszeit am Montag von 8 bis 16:45 Uhr. Der Dienstnehmer kann die Pause bereits um 12 Uhr konsumieren, spätestens um 14 Uhr muss er diese aber abhalten.
Entweder als fixe Zeitvorgabe (z.B. im Dienstvertrag) oder flexibel zu regeln in einem Rahmen (z.B. Ruhepause im Rahmen von 30 Minuten ist zwischen 11 und 14 Uhr zu halten, der Dienstnehmer ist
verpflichtet spätestens nach 6 Std. eine Pause zu halten und diese exakt aufzuzeichnen).
Die Pause sollte in einem Stück gewährt werden, kann aber im Interesse des Arbeitnehmers oder aus betrieblichen Gründen geteilt werden (entweder 2x15 Minuten oder 3x10 Minuten).
Zusätzliche Pausen kann nur das Arbeitsinspektorat anordnen (besonders schwere Arbeit bzw. Einfluss auf die Gesundheit). Verkürzung der Ruhepausen sind auf 15 Minuten möglich wenn
Arbeitnehmerinteresse oder aus betrieblichen Gründen notwendig – Achtung Zulässigkeit nur durch Betriebsvereinbarung und wenn kein Betriebsrat vorhanden, dann nur mit Arbeitsinspektorat.
Einzelvertragliche Umqualifizierung ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe führen.
Tägliche Ruhezeit:
Nach Ende der
Tagesarbeitszeit ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Std. zu gewähren (Jugendliche 12 Std.). Beispiel: Die Arbeitszeit des Dienstnehmers endet um 20:00 Uhr. Er
darf damit die Arbeit erst wieder um 07:00 Uhr am nächsten Tag aufnehmen.
Ausschlaggebend ist nicht das geplante Ende der täglichen Arbeitszeit sondern das tatsächliche Ende (z.B. durch Überstunden verlängert).
Verkürzung der Ruhezeit durch Reisezeiten:
Während Reisebewegungszeiten kann die tägliche Ruhezeit nahezu unbegrenzt unterschritten werden, wenn ausreichend Erholungsmöglichkeiten bestehen (max. 2x je Kalenderwoche zulässig).
Erholungsmöglichkeiten sehen Kollektivverträge vor, wenn keine Regelung vorgesehen ist gelten z.B. Schlafwagen als solche. Bestehen keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche
Ruhezeit durch Kollektivvertrag auf 8 Std. verkürzt werden.
Im Tourismus und Gastgewerbe gelten andere Regelungen!
Wochenendruhe:
In jeder Kalenderwoche hat der
Dienstnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Ausnahmen nur lt. Aufzählung ARG).
Arbeitnehmer, die erlaubterweise während der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit (36 Stunden Wochenruhe),
diese hat einen ganzen Kalendertag einzuschließen.
Ersatzruhe:
Dienstnehmer die während ihrer
Wochenendruhe / Wochenruhe beschäftigt werden, haben Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit angerechnet wird.
Das heißt zusätzlich zur Überstundenentlohnung (weil ja vermutlich zusätzliche Arbeit) steht in der Folgewoche bezahlte Freizeit zu. Das Ausmaß gebührt um die Verkürzung der Wochen(end)ruhe.
Wurden beispielsweise am Wochenende (verbotenerweise) 5 Std. Arbeitsleistung erbracht, so stehen dem Dienstnehmer 5 Std. bezahlte Freizeit in der Folgewoche zu.
FAQ
F: kann ich bezahlte Rauchpausen beanspruchen?
A: zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhepausen besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf etwaige Pausen.
F: kann ich meine Ruhepausen sammeln und in einem Block konsumieren?
A: Ruhepausen müssen die Arbeit unterbrechen, weder sammeln, noch am Ende des Arbeitstages zu konsumieren ist zulässig
Haben Sie Fragen dazu? Gerne bin ich für Sie erreichbar: Ohne Mehrkosten 7 Tage die Woche von 07:00 – 21:00 Uhr – 365 Tage im Jahr: www.lohn1x1.at Robert Müller 0660/758 18 15
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