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ARBEITSZEIT - FORTSETZUNG

 

TEIL 3 – ARBEITSZEIT

 

Zur Stundenanzahl muss auch die Lage der Arbeitszeit im Dienstvertrag vereinbart werden. Mögliche Modelle dafür sind:

 

FIXMODELL:
Die Normalarbeitszeit wird in gleichen Teilen auf die einzelnen Arbeitstage der Woche verteilt – das heißt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (z.B.: Mo. bis Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 16:30 Uhr)

 

FLEXIBLE MODELLE:
Ungleiche Verteilung der Arbeitszeit, z.B. kurzer Freitag oder eine Woche mit 45 Std. und die Folgewoche mit 35 Std.
WOCHENDURCHRECHNUNG: um ein längeres Wochenende zu erreichen kann man z.B. einen kurzen Freitag wählen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei maximal 9 Std. betragen evtl. lässt der Kollektivvertrag 10 Stunden pro Tag zu. Mittels Einzelvereinbarung ist dieses Modell möglich, der kurze Tag muss allerdings im Vorhinein feststehen und darf nicht anlassbezogen umgeändert werden (z.B. Mo. bis Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr).
EINARBEITEN IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN: Um dem Dienstnehmer eine längere Freizeit zu ermöglichen gibt es die Möglichkeit, Fenstertage einzuarbeiten (z.B. Dienstag ist Feiertag, der Montag wird eingearbeitet und ist somit frei). Innerhalb von 13 Wochen darf diese Möglichkeit angewandt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Der 13 Wochenzeitraum kann durch KV oder BV verlängert werden. Bei einem längeren Einarbeitungszeitraum als den 13 Wochen darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.
DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT: diese Möglichkeit muss der KV erlauben. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 9 Stunden nicht überschreiten, KV kann auf 10 Std. tägliche Normalarbeitszeit ausdehnen. Ziel dabei ist es, den Anfall von Überstunden geringer zu halten. Innerhalb von 17 Wochen darf die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden / Woche nicht überschreiten.
4-TAGE-WOCHE: die Möglichkeit an 4 Tagen jeweils 10 Stunden pro Tag zu arbeiten ohne das Überstunden anfallen. Die 4 Tage müssen zusammenhängend sein (z.B. Mo.-Do.). Mittels schriftlicher Einzelvereinbarung möglich, durch Überstunden ist auch ein 12 Std. Tag möglich.
GLEITZEIT: bedeutet, dass der Dienstnehmer den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen frei bestimmen kann. Durch Einzelvereinbarung mit dem Dienstnehmer möglich. Tägliche Normalarbeitszeit max. 10 Stunden bzw. 12 Stunden wenn Zeitausgleich in ganzen Tagen konsumiert wird. Trotzdem dürfen in 17 Wochen max. nur 48 Stunden pro Woche erbracht werden. Notwendige Rahmenbedingungen: Ausmaß und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit (z.B. für Arbeitsunfähigkeiten), Dauer der Gleitzeitperiode (entspricht Durchrechnungszeitraum in welchem die Plus-/Minusstunden in die nächste Periode übertragen werden dürfen), Gleitzeitrahmen: der Zeitraum, in dem der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen kann. Übertragbarkeitsstunden: Wieviel an Zeitschulden-/Guthaben kann mitgenommen werden.

 

 

 

MEHRARBEIT und ÜBERSTUNDEN:
Für die korrekte Entlohnung sind 4 Begriffe notwendig:
NORMALARBEITSZEIT: gesetzlich 40 Stunden / Woche, durch KV Möglichkeit einer geringeren Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Std. / Woche) möglich. Bei Teilzeit-Dienstverhältnissen im Dienstvertrag zu regeln (z.B. 20 Std. /Woche).
MEHRARBEIT: KV sieht 38,5 Std. / Woche vor, Gesetzlich sind es 40 Std./Woche, die Differenz von 1,5 Std. / Woche entspricht Mehrarbeit
TEILZEIT-MEHRARBEIT: entspricht der Differenz der Teilzeitvereinbarung (z.B. 20 Std./Woche) und der kollektivvertraglichen (z.B. 38,5 Std./Woche) oder gesetzlichen (40 Std./Woche) Normalarbeitszeit
ÜBERSTUNDEN: entspricht der Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit wobei in vielen Fällen (Durchrechnung / Gleitzeit,…) nicht bereits ab Überschreiten schon ab der 9. bzw. 41. Stunde Überstunden vorliegen.

 

Näheres zur Teilzeit-Mehrarbeit:
ist jene Arbeitsleistung die über das vereinbarte Ausmaß (z.B. 20 Std./Woche) hinausgeht aber noch nicht kollektivvertragliche Mehrarbeit (über 38,5 Std. / Woche) bzw. Überstunden (über 40 Std./Woche).
Beispiel: Vollzeitarbeitskräfte arbeiten in einem Unternehmen wie folgt:
Mo – Do. 08:00 – 12:00 Uhr und von 12:30 - 17:00 Uhr, Fr. von 08:00 – 14:00 Uhr.
Die Teilzeitkraft lautet von Mo – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr (20 Stunden)
In einer Woche arbeitet die Teilzeitkraft von Mo.-Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich an einem Mittwoch von 13:00 – 19:00 Uhr. Welche Stunden hat die Teilzeitraft?
20 Normalarbeitsstunden (ihre vereinbarte und geleistete Zeit von Mo.-Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr)
5 Mehrarbeitsstunden (Mi. von 13:00 – 18:00 Uhr) – das sind 9 Std. an diesem Tag
1 Überstunden (Mi. von 18:00 – 19:00 Uhr) weil die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird

 

Wie erfolgt die Entlohnung?
Für Teilzeit-Mehrarbeit gebührt lt. AZG §19d ein 25% Zuschlag (für den es keine LST-Begünstigung gibt)!
Wie kann ich diesen Zuschlag verhindern?
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von 3 Monaten (Kalendervierteljahr) oder eines anderen festgelegten Zeitraumes.
Gleitzeit oder Durchrechnung.
Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit im Vorhinein festlegen
Sieht der KV für die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden / Woche keinen Zuschlag vor (z.B. Handel) oder einen geringeren Zuschlag, so ist auch bei unserer 20 Std. Teilzeitkraft erst ab der 21,5 Stunde ein Zuschlag zu zahlen (bzw. der geringere als 25%).

 

 

 

FAQ:

 

F: Ich bin teilzeitbeschäftigt, gelten diese Arbeitszeitgrenzen auch für mich?
A: Auch für Teilzeitkräfte gelten diese Regelungen.

 

F: Ich bin teilzeitbeschäftigt, muss ich Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß erbringen?
A: Verpflichtet bin ich dazu nur wenn: der Dienstvertrag entsprechende Regeln enthält, erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und keine berücksichtigungswürdigen Interessen (z.B. Kindergartenkind muss abgeholt werden) entgegenstehen.

 

F: Ich bin teilzeitbeschäftigt und leiste Teilzeit-Mehrarbeit und Überstunden, wie wird das entlohnt?
A: sofern nicht andere Regelungen (Zeitausgleich, Durchrechnungen,…) vereinbart sind: 25% TZ-Zuschlag für die Teilzeit-Mehrarbeit und Überstunden-Grundlohn sowie Überstunden-Zuschlag lt. KV (in unserem Fall 50%). Für die Überstunden gebührt nur der höchste Zuschlag (also nicht 50% und 25% für Mehrarbeit), d.h. 50%.

 

F: Ich habe Gleitzeit, wer bestimmt wann ich meinen Zeitausgleich nehme?
A: Innerhalb des vereinbarten Rahmens darf der Dienstnehmer seinen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wählen. Innerhalb der Kernzeit ist Anwesenheit vorgeschrieben. Einzelne Tage Zeitausgleich sind wie bei Urlaub ebenfalls zu vereinbaren.

 

 

 

ÜBERSTUNDEN:
folgen im nächsten und letzten BLOG zum Thema Arbeitszeit

 

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