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Personalverrechnungs-NEWS

e-Card-Gebühr 2021

Das e-Card-Service Entgelt für 2021 beträgt 12,30 Euro und wird im November 2020 in der Lohnverrechnung einbehalten.

TIPP: haben Sie 2 vollversicherte Dienstverhältnisse wird die Gebühr je Dienstgeber einbehalten. 1x mittels Formular bei der ÖGK Refundierung beantragen!

 

KURZARBEIT - Phase 3 ab 1.10.2020

Gerne können Sie mich bei Fragen ansprechen (Bandbreite, Überstundenpauschalen, Weiterbildung in der KUA, Entgeltdynamik,...).

 

SONDERBETREUUNGSZEIT bis Ende 02/2021 verlängert

 

STEUERSATZSENKUNG - AUSWIRKUNGEN

Durch die rückwirkend per 1. Jänner 2020 erfolgte Steuersenkung ändern sich in vielen Fällen die im bisherigen Jahr angegebenen Nettobeträge in den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld. Damit stellt sich die Frage, ob die Bestätigungen zwingend neu auszustellen sind. Laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgt die Neuberechnung des Wochengeldes nur auf Antrag der Versicherten oder bei erneuter Übermittlung der Arbeits- und Entgeltsbestätigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet neue A+E´s zu übermitteln.

Für meine Klienten wurde dies bereits durch mich erledigt.

 

KÜNDIGUNGSFRISTEN-/TERMINE NEU FÜR ARBEITER AB 2021

Ab 1. Jänner 2021 ist bei den Arbeitern die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine an jene des § 20 Angestelltengesetz vorgesehen. Diese Gesetzesänderung war bereits im Herbst 2017 beschlossen worden. Zu beachten ist die neue Regelung für Kündigungen, die ab dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen werden. Das bedeutet insbesondere, dass arbeitgeberseitige Kündigungen mit längeren Fristen (in den ersten beiden Dienstjahren sechs Wochen, nach zwei Dienstjahren zwei Monate, nach fünf Dienstjahren drei Monate, nach 15 Dienstjahren vier Monate, nach 25 Dienstjahren fünf Monate) und  per Ende des Quartals (durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und Letzte des Kalendermonats vorgesehen werden) zulässig sein werden. Arbeitnehmerseitige Kündigungen werden mit einmonatiger Kündigungsfrist per Monatsende möglich sein.

 

Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen. Beispiel: Bäcker bisher 1 Tag zum Ende der Arbeitswoche.

Neue Frist nun im schlechtesten Fall fünf Monate.

 

Durch Kollektivvertrag können auch für die Zeit ab 1. Jänner 2021 abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine für jene Branchen festgelegt werden, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Derartige Abweichungen wurden bisher aber aufgrund des Widerstands der Gewerkschaft nur in sehr wenigen Kollektivverträgen (z.B. im Güterbeförderungsgewerbe) festgelegt.

 

Aufgrund der Coronakrise laufen derzeit politische Verhandlungen über eine allfällige Verschiebung des In-Kraft-Tretens der gesetzlichen Angleichungsregelung um ein Jahr.

 

Als Vorkehrung für den Fall, dass ab 01.01.2021 keine Ausnahme greift, sollte aus Arbeitgebersicht in Arbeiterdienstverträgen die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass arbeitgeberseitige Auflösungen ab 1.1.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind.

 

 

Gerne stehe ich Ihnen beratend zur Seite.

Telefonisch / persönlich / 7 Tage die Woche von 07:00 - 21:00 Uhr ohne Mehrkosten

IHR PERSONALVERRECHNER - Robert Müller

www.lohn1x1.at

Tel.: 0660/758-18-15

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