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Personalverrechnungs-NEWS

COVID-19 Sonderfreistellung für Schwangere in Berufen mit Körperkontakt

Ein im Sozialausschuss des Nationalrats gestellter Gesetzesantrag sieht eine Ergänzung im Mutterschutzgesetz vor (Einfügung eines neuen § 3a): Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, müssen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden.

Beispiele für betroffene Berufsgruppen: Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen.

Die Regelung dieser COVID-19 Sonderfreistellung soll erst ab dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten) und vorerst bis 31. März 2021 gelten.

Voraussetzung für die Freistellung wird sein, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (z.B. Homeoffice) möglich ist. Der Arbeitgeber soll die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt erhalten (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Für diese Rückerstattung wird es eine Frist von sechs Wochen nach Ende der Freistellung geben.

 

Steuerfreie Gutscheine statt Firmen-Weihnachtsfeiern

Betriebliche Weihnachtsfeiern müssen heuer coronabedingt weitgehend ausfallen. Als Ersatz für abgesagte Weihnachtsfeiern soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern im Dezember 2020 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 pro Kopf abgabenfrei gewähren können. Neben dieser geplanten Sonderregelung für 2020 soll die gesetzlich schon bisher vorgesehene Abgabenfreiheit von Sachaufwendungen (wie z.B. Gutscheine) bis zu € 186,00 pro Kopf bestehen bleiben.

Der aktuelle Informationsstand beruht auf einer Pressekonferenz von ÖVP und Grünen. Weitere Details zur geplanten Regelung werden in den kommenden Tagen ausverhandelt, ehe ein entsprechender Gesetzesantrag vorgelegt wird.

 

Entgeltfortzahlung nach Epidemiegesetz DB-, DZ-, kommunalsteuerfrei?

Wenn ein Arbeitnehmer durch behördlichen Bescheid unter Quarantäne gestellt wird (Absonderungsbescheid), muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (einschließlich regelmäßiger variabler Entgeltbezüge). Der Arbeitgeber hat gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Rückerstattung des an den Arbeitnehmer fortbezahlten Entgelts zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle der Anwendbarkeit des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gebührt außerdem die Erstattung des Zuschlags gemäß § 21 BUAG.

Keine Rückerstattung der Entgeltkosten gebührt, soweit der Arbeitnehmer während der Quarantäne keine Gesundheitsbeschwerden aufweist und vereinbarungsgemäß im Homeoffice arbeitet.

 

Eine schon etwas ältere und völlig in Vergessenheit geratene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1984 besagt, dass für das fortgezahlte Entgelt während einer behördlichen Quarantäne des Arbeitnehmers kein Dienstgeberbeitrag (DB) anfällt (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043). Begründet wird dies vom VwGH vor allem mit dem Entschädigungscharakter der Zahlung, die daher keinen „Arbeitslohn“ im Sinne des § 41 FLAG darstelle. Diese Argumentation gilt konsequenterweise auch in Bezug auf den Dienstgeberzuschlag (DZ) und die Kommunalsteuer, sodass auch kein DZ und keine Kommunalsteuer anfallen.

 

Das steuerliche „Kontrollsechstel“ soll ab 2021 entschärft werden

1. Zahlreiche neue Ausnahmen von der Kontrollsechstelpflicht

Bisher (also im Jahr 2020) darf die Kontrollsechstelberechnung nur dann entfallen, wenn innerhalb des Kalenderjahres eine gesetzliche Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) liegt.

Ab 2021 soll die Pflicht zur Kontrollsechstelberechnung auch dann entfallen, wenn

• das Dienstverhältnis im betreffenden Kalenderjahr endet (außer wenn der Arbeitnehmer innerhalb desselben Kalenderjahres wieder beim selben Arbeitgeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen eintritt) oder

• im jeweiligen Kalenderjahr eine der folgenden Zeiten liegt:

o Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit,

o Grundwehrdienst oder Zivildienst,

o Bezug von Krankengeld (ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), Rehabilitationsgeld, Altersteilzeitgeld oder Teilpension.

Die vorgesehene Gesetzesänderung bewirkt u.E., dass das Kontrollsechstel ab 2021 weiterhin vor allem bei aktiven Dienstverhältnissen im Dezember anwendbar bleibt. Es gibt aber durchaus auch Ruhens- oder besondere Teilzeitfälle, die laut dem Gesetzesentwurf nicht von der Kontrollsechstelpflicht ausgenommen sind (z.B. unbezahlter Urlaub, Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Elternteilzeit).

 

2. Kontrollsechstel auch zugunsten der Arbeitnehmer

Weiters ist im Gesetzesantrag vorgesehen, dass das Kontrollsechstel ab 2021 auch zu einer Gutschrift (und nicht nur zu einer Steuernachzahlung) führen kann. Damit wird die unfaire „Einbahnregelung“ (Kontrollsechstel ist im Jahr 2020 nur zugunsten der Finanzverwaltung anwendbar) ab 2021 beseitigt.

 

Verlängerung einiger steuerlicher COVID-Begünstigungen für 2021

Ein am 20. November 2020 erschienener Gesetzesantrag (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) sieht Verlängerungen für einige Steuerbegünstigungen vor.

Bis 31. März 2021 werden folgende Maßnahmen verlängert:

• Steuerliche Weitergewährung von Pendlerpauschale und Pendlereuro trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit.

• Lohnsteuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie maximal zehn 50 %-Überstundenzuschläge bis höchstens € 86,00 monatlich) trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit.

• Steuerliche Weitergewährung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure), auch wenn die Sportstätten wegen Corona gesperrt sind.

Für das gesamte Kalenderjahr 2021 gilt die 15 %-Erhöhung des Jahressechstels (sowohl des normalen Sechstels als auch des Kontrollsechstels) für Arbeitnehmer, deren laufende Bezüge im Kalenderjahr 2021 aufgrund von Kurzarbeit vermindert werden (sei es auch nur für kurze Zeit).

 

 

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Robert Müller

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