Vertreterpauschale 2020
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrages von € 132,00 steuerlich geltend machen können.
Als Voraussetzung ist angeführt, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Ergänzt wurde nun, dass das oben genannte Pauschale auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst
verbracht wurde.
Homeoffice-Pauschale ab 2021
Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer
seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).
Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der HomeofficeTage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).
Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.
Homeoffice-Pauschale in der Veranlagung 2020:
Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden
Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr
ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.
Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).
Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
Robert Müller
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Lukas Felzmann (Donnerstag, 18 November 2021 14:22)
Wirkt sich die HomeOffice Pauschale 2021 – z.B. die volle für 100 Tage – negativ auf die Vertreterpauschale aus?
Ich freue mich auf Ihre Expertise.
Danke und liebe Grüße,
Lukas Felzmann
Robert Müller (Donnerstag, 18 November 2021 14:36)
Hallo,
mir ist keine Regelung bekannt, die Homeoffice-Tage mit Vertreterpauschale unmöglich macht. Jedoch wir es ausreichend Aufzeichnungen geben müssen. 100 Homeoffice-Tage entsprechen 300,-- Werbungskosten. Diese senkt die LST-Bemessungsgrundlage (nicht die Steuer), daher bleibt am Ende aus diesem Titel "relativ" wenig über.
LG
Lukas Felzmann (Samstag, 20 November 2021 18:27)
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Liebe Grüße