Halbjahres-Abschreibung:
wer noch bis 31.12.2021 Investitionen tätigt und das Wirtschaftsgut in Betrieb nimmt, dem steht die Halbjahres-Afa zu. Investitionen bis 800 (exkl. UST bei Vorsteuerabzug) können als Sofortaufwand geltend gemacht werden
Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben:
Vorziehen von Ausgaben (zB. Wareneinkäufe, SVS-Beitragsnachzahlungen,...) bzw. Verschieben von Einnahmen. Durch die EST-Senkung (voraussichtlich ab Juli 2022 werden Progressionsstufen gesenkt) wirkt dies "doppelt"
Gewinnfreibetrag:
Bis 30.000,-- Gewinn steht der Gewinnfreibetrag über 13% zu (3.900,-- Steuerersparnis). Darüber ist dieser nur zulässig wenn bestimmte Investitionen getätigt werden. Tipp: Nützen Sie den GFB optimal aus!
neue Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen- Ausgabenrechner:
Betragen die Umsätze des Jahres 2021 nicht mehr als 35.000,--, dann kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Betriebsausgaben können pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben angesetzt werden. Zusätzlich noch SVS-Beiträge.
Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer:
diese sind bis max. 186,-- pro Dienstnehmer und Jahr komplett Lohnnebenkostenfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (nicht Bargeld).
kein Topf Sonderausgaben mehr für 2021
letztmalig (5 jährige Übergangsfrist) war dies für die Veranlagung 2020 möglich. Ab 2021 können keine Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen bzw. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Sanierung abgesetzt werden.
Gerne stehe ich Ihnen 7 Tage / Woche beratend zur Verfügung.
Robert Müller
0660/758 18 15
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