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STEUERREFORM 2022

Die Steuerreform 2022 ist fix

Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 wurde vom Nationalratsplenum am 20. Jänner 2022 beschlossen und ist damit inhaltlich fixiert, auch wenn das formale Gesetzwerdungsverfahren noch einige Tage dauern wird (Beschlussfassung im Bundesrat, Beurkundung durch den Bundespräsidenten, Kundmachung durch das Bundeskanzleramt). Das Gesetz wird im Laufe des Februar 2022 im Bundesgesetzblatt erscheinen.

Einige der im Steuerreformgesetz vorgesehenen Maßnahmen werden rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft treten. Für die Personalverrechnung sind insbesondere die folgenden Maßnahmen interessant.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung ab 01.01.2022 möglich

Ab 1. Jänner 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuerfrei in der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer auszahlen (eine Befreiung auch im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten ist leider nicht vorgesehen). Die Inanspruchnahme dieser steuerfreien Möglichkeit soll auf freiwilliger Basis beruhen und einen unternehmerischen Anreiz darstellen, Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Für die Steuerfreiheit sind folgende Voraussetzungen zu beachten (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG):

a) Steuerliches Gruppenmerkmal: Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Gruppendefinition muss betriebsbezogen sein (keine individuellen Merkmale).

 

b) Begrenzung der Steuerfreiheit mit dem Vorjahresgewinn: Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des letzten Kalenderjahres (bzw. des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres) nicht übersteigen (abweichend davon ist u.a. vorgesehen, dass bei konzernzugehörigen Unternehmen auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden darf).

 

c) Kein Anspruch aufgrund lohngestaltender Vorschrift: Die Zahlung darf nicht auf Kollektivvertrag, Verordnung, KV-ermächtigter Betriebsvereinbarung oder anderen lohngestaltenden Vorschriften (gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG) beruhen.

 

d) Keine Bezugsumwandlung: Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Erhöhung des Familienbonus Plus ab 01.07.2022

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 wird der Familienbonus Plus erhöht (§ 33 Abs. 3a EStG), und zwar

• pro Kind unter 18 von monatlich € 125,00 auf € 166,68 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von € 1.500,00 auf € 2.000,16);

• pro Kind ab 18 von monatlich € 41,68 auf € 54,18 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von € 500,00 auf € 650,16).

Steuertarifsenkungen 2022 bis 2024

Es erfolgt eine rückwirkende Senkung der Einkommen- und Lohnsteuer per 01.01.2022 (Aufrollung bis spätestens 31.05.2022). Weitere Reduktionen des Steuertarifs sind schrittweise am 01.01.2023 und am 01.01.2024 vorgesehen. Konkret ergeben sich folgende Tarifsenkungsschritte (§ 124b Z. 390 und Z. 391 EStG):

• Tarifsenkung 2022: Reduktion der zweiten Steuerstufe per 01.01.2022 von 35 % auf 32,5 %. Falls die Steuerreduktion in der Personalverrechnung (z.B. aufgrund eines erst abzuwartenden Lohnprogramm-Updates) noch nicht berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen.

 

• Tarifsenkung 2023: Reduktion der zweiten Steuerstufe von 32,5 % auf 30 % und der dritten Steuerstufe von 42 % auf 41 %.

 

• Tarifsenkung 2024: Reduktion der dritten Steuerstufe von 41 % auf 40 %.

Die Impfpflicht kommt, aber 3G am Arbeitsplatz bleibt

Die seit 1. November 2021 geltende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz (für bestimmte Betriebe wie z.B. Alten- und Pflegeheime und Krankenanstalten 2,5G-Pflicht) wird uns wohl auch noch im Jahr 2022 einige Zeit begleiten. Zwar kommt es laufend zu formal neuen Verordnungen des Gesundheitsministeriums (derzeit gilt die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die bereits mehrfach novelliert wurde), die Bestimmungen über 3G am Arbeitsplatz werden aber immer wieder in der jeweils erneuerten Verordnung mit inhaltlich identer Textierung fortgesetzt.

 

Der Bundesminister für Arbeit hat trotz der ab 1. Februar 2022 vorgesehenen gesetzlichen Impfpflicht wiederholt bekräftigt, dass in der Arbeitswelt auch künftig die 3G-Regel erhalten bleibt. Ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test) ist daher weiterhin als „G-Nachweis“ für die Arbeit zugelassen. Eine Verschärfung im Sinne einer 2G-Regel am Arbeitsplatz ist nicht geplant.

Letzter Aufruf: Abgabenfreie Coronaprämie

Bis Ende Februar 2022 ist es noch möglich, abgabenfreie Coronaprämien für 2021 auszubezahlen. Die im Dezember 2021 beschlossene Abgabenfreiheit von bis zu € 3.000,00 pro Arbeitnehmer bezieht sich auf alle Lohnabgaben, also Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer (§ 124b Z. 350 EStG, § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG, § 41 Abs. 4 lit. g FLAG, § 16 Abs. 14 KommStG). Zur Wahrung der Abgabenfreiheit ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche

Zahlungen handeln muss, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (d.h. nicht z.B. anstatt eines Gehaltsteiles oder einer betriebsüblichen Leistungsprämie).

 

Hier finden Sie die Antworten auf einige in der Praxis häufig gestellte Fragen zur Abrechnung von Coronaprämien:

 

• Coronaprämien (Coronazulagen, Coronaboni) für 2021 müssen nicht zwingend im Wege einer Aufrollung abgerechnet werden. Der Gesetzestext verlangt keine Rollung, verbietet sie aber auch nicht. Der Gesetztext stellt nur auf den Zahlungsfluss bis Februar 2022 ab. Daher ist es ausreichend, wenn zumindest der Bezug auf das Kalenderjahr 2021 dokumentiert wird, also die Prämie in der Personalverrechnung z.B. ausdrücklich als „Corona-Prämie 2021“ o.ä. erfasst und spätestens bis Ende Februar 2022 ausbezahlt wird.

 

• Die Abgabenfreiheit ist nicht auf bestimmte Branchen, nicht auf systemrelevante Berufe und auch nicht auf Vollzeitbeschäftigte beschränkt. Abgabenfreie Coronaprämien können daher auch für Teilzeitbeschäftigte (somit auch für geringfügige Angestellte und Arbeiter) sowie für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. Aus Vorsichtsgründen empfehlen wir, Coronaprämien bei Teilzeitbeschäftigten (insbesondere bei geringfügig Beschäftigten) entsprechend dem Arbeitszeitausmaß zu aliquotieren; eine solche Aliquotierung ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend erforderlich, reduziert u.E. aber das Risiko allfälliger „Angemessenheits-Diskussionen“ bei Lohnabgabenprüfungen.

 

• Coronaprämien (Coronazulagen, Coronaboni) können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.

 

• Wenn eine Coronaprämie im Laufe des Jahres 2021 bereits abgabepflichtig ausbezahlt worden ist (z.B. „Corona-Impfprämie“), ist es nach Ansicht des BMF zulässig, die Abgabenfreiheit rückwirkend durch eine Abgabenrollung herbeizuführen.

 

• Abgabenfreie Coronaprämien (Coronazulagen, Coronaboni) wirken lohnsteuerlich sechstelneutral, d.h. sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

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