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JULI-LV - News

Aktuelles aus der Gesetzgebung

Vor der Sommerpause hat die „Gesetzesmaschinerie“ nochmals ordentlich Fahrt aufgenommen. Die große Anzahl der Detailänderungen hat zu einem für die arbeits- und lohnabgabenrechtliche Praxis nur noch schwer überschaubaren „Neuerungen-Mix“ geführt. Die folgende Kompaktübersicht fasst die wesentlichen Punkte und den aktuellen Stand der jeweiligen Gesetzesänderungen zusammen.

 

Teuerungs-Entlastungspaket Teil I

 

Das erste Teuerungs-Entlastungspaket ist bereits im Bundesgesetzblatt erschienen und damit in Gesetzeskraft erwachsen (BGBl. Nr. 93/2022, veröffentlicht am 30.06.2022). Die darin enthaltenen wichtigen Änderungen für die Personalverrechnung, sollen hier nochmals kurz zusammengefasst werden.

 

Abgabenfreie Teuerungsprämie für 2022 und 2023

Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gibt es jeweils die Möglichkeit, abgabenfreie Prämien (Zulagen, Bonuszahlungen) zum Ausgleich der Teuerung zu gewähren, und zwar

·         allgemein bis zu € 2.000,00 pro Jahr und Arbeitnehmer;

·         die maximale Abgabenfreiheit erhöht sich auf € 3.000,00, wenn die Gewährung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG, darunter fällt auch die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppen).

Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00 jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG.

Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG). 

 

Rückwirkende Erhöhung des Familienbonus Plus mit 01.01.2022

Die ursprünglich mit 1. Juli 2022 vorgesehene Anhebung des Familienbonus Plus

·         von € 125,00 auf € 166,68 (bei unter 18-jährigen Kindern),

·         von € 41,68 auf € 54,18 (für Kinder ab 18)

wird durch das erste Teuerungs-Entlastungspaket auf den 01.01.2022 vorgezogen. Somit gelten die aufgestockten Beträge für das ganze Jahr 2022 (d.h. rückwirkend auch für das erste Halbjahr 2022).

Der Arbeitgeber hat die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z. 392 EStG).

 

Reduktion des Unfallversicherungsbeitrags ab 01.01.2023

 

Der Beitrag zur Unfallversicherung sinkt mit Wirkung ab 01.01.2023 von 1,2 % auf 1,1 % (§ 51 Abs. 1 Z. 2 ASVG). 

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

 

Ein am 15.07.2022 in die Begutachtung geschickter Gesetzesentwurf des BMF (zweites Teuerungs-Entlastungspaket) sieht die Abschaffung der „kalten Progression“ ab 01.01.2023 vor. Die Umsetzung soll mittels einer automatischen jährlichen Inflationsanpassung erfolgen.

 

Die laut Gesetzesentwurf geplante jährliche Anpassung ist allerdings jeweils nur im Ausmaß von 2/3 der Inflationsrate (auf Basis des arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex im davorliegenden 12-Monate-Zeitraum Juli bis Juni) vorgesehen und betrifft

·         den Einkommensteuertarif (Grenzbeträge für die Einkommensstufen),

·         den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag,

·         den Verkehrsabsetzbetrag und den Pensionistenabsetzbetrag.

 

Das BMF hat die angepassten Beträge jeweils bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr in einer Verordnung zu veröffentlichen (§ 33a EStG gemäß Ministerialentwurf). Ab 2023 wird sich voraussichtlich somit die Lohnsteuertabelle jedes Jahr automatisch verändern (ohne dass es einer jährlichen gesonderten Gesetzesnovelle bedarf).

 

Bezüglich des restlichen 1/3-Volumens der Inflationsrate ist die Bundesregierung verpflichtet, alljährlich durch andere Maßnahmen für steuerliche Entlastungen der Bevölkerung zu sorgen.

 

Der weitere „Fahrplan“ in Richtung Gesetzwerdung: Die Begutachtung des Gesetzesentwurfs läuft bis 26.08.2022. Für den Herbst ist dann die Behandlung im Parlament geplant. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind naturgemäß noch „Nachjustierungen“ bei den inhaltlichen Details möglich, am Grundsatzkonzept des Entwurfs wird sich aber wohl nicht mehr viel ändern.

 

Link: Ministerialentwurf zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00216/index.shtml

Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

 

Ein ebenfalls am 15.07.2022 in die Begutachtung geschickter Gesetzesentwurf des Sozialministeriums (drittes Teuerungs-Entlastungspaket) sieht die Valorisierung zahlreicher staatlicher Geldleistungen im Bereich des Sozialversicherungs- und Familienrechts ab 01.01.2023 vor. Dieser Gesetzesteil hat für die Personalverrechnung keine unmittelbare Auswirkung.

 

Ab 01.01.2023 sollen insbesondere folgende Leistungen jährlich anhand des Anpassungsfaktors (das ist der Pensionserhöhungsfaktor) an die Inflation angepasst werden:

·         Umschulungsgeld,

·         Krankengeld,

·         Rehabilitationsgeld,

·         Wiedereingliederungsgeld,

·         Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag,

·         Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus.

 

Wie die Aufzählung zeigt, ist die Gehalts- und Lohnverrechnung nicht direkt betroffen. Dennoch handelt es sich um in der Praxis wissenswerte Änderungen, da Personalverechner/innen und HR-Mitarbeiter/innen erfahrungsgemäß immer wieder mit Rückfragen von Arbeitnehmerseite zu den genannten Geldleistungen konfrontiert sind.

 

Das Begutachtungsverfahren läuft ebenfalls bis 26.08.2022, danach erfolgt im Herbst die parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung.

 

Link: Ministerialentwurf zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00217/index.shtml

Umsetzung der EuGH-Entscheidung: FABO Plus bei in anderen EU-Staaten wohnhaften Kindern

 

Durch eine vom Parlament bereits fix beschlossene EStG-Novelle wird jene EuGH-Entscheidung umgesetzt, in der die EU-Rechtswidrigkeit der Index-Reduktion von Familienbonus Plus und Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag bei im Ausland wohnenden Kindern festgestellt wurde. Die EStG-Novelle ist zum heutigen Stand (23.07.2022) formal noch nicht in Kraft, wird aber in Kürze im Bundesgesetzblatt erscheinen.

 

Wie bereits berichtet, verstößt eine „nach unten“ erfolgende Indexierung des FABO Plus und des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages für im Ausland lebende Kinder von in Österreich arbeitenden EU-Bürgern (entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes) gegen das EU-Recht (EuGH 16.06.2022, C-328/20). Die nunmehrige EStG-Novelle sieht vor, dass bezüglich der Abschaffung der Indexierung (Umstellung auf die österreichischen Werte) wie folgt zu unterscheiden ist:

 

·         Bei in „Niedrigpreisländern“ wohnenden Kindern (bisher Indexierung „nach unten“: Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) gebührt der neue österreichische Wert (Anhebung auf € 166,68 bzw. € 54,18) im Wege der Personalverrechnung rückwirkend per 01.01.2022, der Arbeitgeber muss bis spätestens 30.09.2022 aufrollen. Alte Jahre (2019, 2020, 2021) sind hingegen über die Arbeitnehmerveranlagung zu „reparieren“ (Angleichung der nach „unten indexierten“ Werte auf den für 2019 bis 2021 geltenden österreichischen Betrag € 125,00 bzw. € 41,68).

·         Bei in „Hochpreisländern“ wohnenden Kindern (bisher Indexierung „nach oben“: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz und Großbritannien, sofern ein Brite überhaupt noch als „Altfall“ unter die Indexierung gefallen ist) ist eine Absenkung auf den österreichischen Wert (€ 166,68 bzw. € 54,18) erst per 01.08.2022 vorgesehen. Es ist aber darauf zu achten, dass auch bei den „Hochpreisländern“ für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 mindestens der neue österreichische FABO Plus (€ 166,68 bzw. € 54,18) gebührt.

 

Beachte: Bei den „Hochpreisländern“ gibt es bezüglich FABO Plus ein ungelöstes Auslegungsproblem, das vor allem die Lohnsoftwarehäuser beschäftigt: Es ist derzeit (noch) ungeklärt, wie sich

·         die Erhöhung des FABO Plus durch die Steuerreform bzw. das erste Teuerungs-Entlastungspaket (anwendbar rückwirkend ab 01.01.2022) und

·         die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung in der Fassung BGBl. II 193/2022 (anwendbar ab 01.07.2022) und

·         die gegenständliche EStG-Novelle (anwendbar ab 01.08.2022)

zueinander verhalten. Die drei unterschiedlichen Zeitpunkte des Anwendbarkeitsbeginns machen eine logische und sinnvolle Auslegung in der Praxis nahezu unmöglich. Nimmt man die derzeitigen rechtlichen Vorgaben ernst, ergibt sich für „Hochpreisländer“ im Kalenderjahr 2022 eine Differenzierung in drei Phasen:

 

1.       Jänner bis Juni 2022: Alter österreichischer FABO Plus (€ 125,00 bzw. € 41,68) aufgewertet mit dem länderspezifischen Indexbetrag, mindestens aber € 166,68 bzw. € 54,18. Begründung: Die neuen FABO Plus-Werte sind laut EU-Anpassungsverordnung vor 01.07.2022 noch nicht anwendbar.

2.       Juli 2022: Neuer österreichischer FABO Plus (€ 166,68 bzw. € 54,18) aufgewertet mit dem länderspezifischen Indexbetrag. Begründung: Die neuen FABO Plus-Werte sind laut EU-Anpassungsverordnung ab 01.07.2022 anwendbar.

3.       August bis Dezember 2022: Neuer österreichischer FABO Plus Betrag (€ 166,68 bzw. € 54,18) ohne Indexierung. Begründung: Indexierung fällt durch die EStG-Novelle ab 01.08.2022 weg.

 

 

Angesichts der sehr „durchwachsenen“ rechtlichen Situation ist nicht auszuschließen, dass die EU-Anpassungsverordnung vom BMF nochmals geändert wird, um eine eindeutige, sachgerechte und praktikable Lösung zu ermöglichen (z.B. rückwirkende Anwendung des neuen FABO Plus für „Hochpreisländer“ ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 anstatt des „Sonderstatus“ für den Monat Juli 2022).

Abgabenänderungsgesetz 2022

 

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 ist bereits im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. I 108/2022 vom 19.07.2022) und enthält zahlreiche kleinere gesetzliche „Nachjustierungen“ zu unterschiedlichen Themen.

 

Für die Gehalts- und Lohnverrechnung sind besonders folgende Punkte von Interesse:

 

·         Die schon in den Jahren 2020 und 2021 geltende 15 %-Erhöhung des steuerlichen Jahressechstels bei Kurzarbeit (sofern die laufenden Bezüge kurzarbeitsbedingt tatsächlich reduziert sind) wird um ein Jahr verlängert und gilt somit auch für das Jahr 2022.

·         Es wird klargestellt, dass die mit 1. Jänner 2022 eingeführte Steuerfreiheit von Mitarbeitergewinnbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) auch dann mit insgesamt € 3.000,00 jährlich pro Kopf begrenzt ist, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat. Eine allfällige Überschreitung des steuerfreien Höchstbetrages von € 3.000,00 (infolge der steuerfreien Gewährung durch mehrere Arbeitgeber führt demnach beim Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung (Beispiel: Firma A und Firma B gewähren jeweils eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von € 2.000,00, der Arbeitnehmer erhält somit insgesamt € 4.000,00 steuerfrei). In der Gehalts- und Lohnverrechnung bleibt die Steuerfreiheit zwar erhalten, die Kürzung der Steuerfreiheit auf € 3.000,00 erfolgt aber via Arbeitnehmerveranlagung).

 

·         Mit Wirkung ab 01.01.2023 erfolgt eine Änderung betreffend das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und Öffi-Ticket: Wenn der Arbeitgeber die Kosten für ein Öffi-Ticket übernimmt (sei es auch nur einen Teil der Kosten), vermindert sich das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber getragenen Kostenbetrag (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. i EStG). Für das restliche Jahr 2022 bleibt noch die bisherige (in der Praxis im Einzelfall manchmal unverhältnismäßige) „Alles-oder-Nichts-Regel“ bestehen. Das bedeutet, für die Zeit bis 31.12.2022 gehen Pendlerpauschale und Pendlereuro bei jeder (auch bei einer bloß teilweisen) Öffi-Ticket-Kostenübernahme des Arbeitgebers (für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte) komplett verloren.

Gesetzliche Klarstellung zu § 32 Epidemiegesetz

 

Zur Rückvergütung des Verdienstentgangs (§ 32 Epidemiegesetz) ist gesetzlich nunmehr klargestellt worden, dass die Rückvergütung gegenüber den Behörden jedenfalls unabhängig davon zusteht, ob es neben dem Epidemiegesetz allfällige andere Entgeltfortzahlungspflichten geben könnte (z.B. Krankenentgelt gemäß AngG bzw. EFZG für Corona-Erkrankte oder Entgelt als abgesonderte Kontaktperson gemäß § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB).

 

Das dahinterstehende Problem war durch zwei VwGH-Entscheidungen „aufgetaucht“, durch die den Unternehmen äußerst unerfreuliche Konsequenzen drohten: Der VwGH hatte die Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz für Absonderungen als nachrangig gegenüber anderen Entgeltfortzahlungen erklärt und daher den Arbeitgebern in den konkreten Streitfällen die Epidemiegesetz-Rückvergütung verweigert (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235 und VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0031). Dank der gesetzlichen Klarstellung im § 32 Abs. 3a Epidemiegesetz (eingefügt durch BGBl. I Nr. 89/2022 vom 30.06.2022) wurden die beiden VwGH-Entscheidungen nun zum Glück „entschärft“.

 

Das Epidemiegesetz ist somit gegenüber anderen Entgeltfortzahlungstatbeständen weiterhin als die speziellere und daher vorrangige Bestimmung anzusehen. Damit hat nun auch das Vorgehen mancher Bezirksverwaltungsbehörden in jüngster Vergangenheit, Arbeitgeber zum Ausfüllen von Bestätigungen über das Nichtbestehen von anderen Entgeltfortzahlungspflichten bei Absonderung aufzufordern, keine Rechtsgrundlage mehr. 

Berechnungshilfe für Altersteilzeit

 

Im Bereich der Altersteilzeit (§ 27 AlVG) und der „Teilpension“ (erweiterte Altersteilzeit gemäß § 27a AlVG) gab es infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einige Änderungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs. Die Änderungen betreffen insbesondere die Berechnung des „Oberwerts“ (Schnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Altersteilzeit) und des „Unterwerts“ (Berechnung auf Basis des letzten Kalendermonats vor Altersteilzeit). Bedenken Sie bitte folgendes:

·         Es kann zwar durchaus Fälle geben, in denen die Änderungen gar nicht spürbar werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Arbeitnehmer keine variablen Bezüge aufweist und das letzte Gehalt vor Altersteilzeit und das dem Teilzeitentgelt während der Altersteilzeit zugrunde liegende aktuelle Gehalt ident sind (also keine Gehaltserhöhung per Altersteilzeitbeginn erfolgt).

·         Hingegen machen sich die geänderten Berechnungsregeln gegenüber der bisherigen Rechenmethode im Regelfall dann bemerkbar, wenn variable Entgeltbestandteile im Spiel sind oder wenn vor Beginn oder während der Altersteilzeit Entgeltbestandteile (z.B. Entgeltzulagen, KFZ-Sachbezug etc.) entfallen oder sich höhenmäßig ändern.

 

 

Das AMS hat auf die in der VwGH-Entscheidung vertretene neue Sichtweise reagiert und die Antrags- und Änderungsmeldeformulare für Altersteilzeitgeld und Teilpension angepasst.

Homeoffice im Ausland: Corona-Sonderregel für Sozialversicherung verlängert

 

Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (z.B. Grenzpendler aus Deutschland) unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (i.d.R. ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen (Geltung des SV-Rechts des Wohnortstaates).

 

Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Wird also aufgrund der Coronakrise zu Hause gearbeitet (z.B. in Deutschland), obwohl man normalerweise im Büro in einem anderen Staat (z.B. in Österreich) arbeiten würde, wird für die Beurteilung der SV-Zuständigkeit bis 31. Dezember 2022 weiterhin so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgen würde.

 

 

Ergänzender steuerlicher Hinweis (DBA Deutschland): Die steuerliche Corona-Kulanzregelung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland wurde hingegen nicht verlängert: Die zwischen Österreich und Deutschland aus Anlass der Coronakrise im Frühjahr 2020 getroffene Konsultationsvereinbarung ist mit 30. Juni 2022 ausgelaufen. Die Konsultationsvereinbarung hatte u.a. vorgesehen, dass Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr (im Sinne der DBA-Grenzgänger-Regelung) gelten. Eine Verlängerung über den 30. Juni 2022 hinaus wurde vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Corona-Eindämmungsmaßnahmen abgelehnt.

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