· 

OKTOBER-LV News

„Abschaffung“ der kalten Progression: Auswirkung auf die Personalverrechnung

Die am 27.10.2022 im Bundesgesetzblatt erschienene Gesetzesnovelle zur „Abschaffung“ der kalten Progression (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022) bringt für das Jahr 2023

• eine betragsmäßige Anhebung der Tarifstufen der Einkommensteuer (außer bei der obersten Steuerstufe) und

• eine Erhöhung einiger Steuerabsetzbeträge (insbesondere des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrags und des Verkehrsabsetzbetrags).

Eine auf die Steuerreform zurückgehende Übergangsregelung sieht außerdem beim Steuertarif im Jahr 2023 einen Prozentsatz von 41 % für die dritte Tarifstufe vor.

Aus all diesen Änderungen ergibt sich für das Jahr 2023 eine in mehreren Punkten adaptierte Lohnsteuertabelle:

Lohnsteuertabelle 2023

(in der Fassung des Begutachtungsentwurfs zum LStR-Wartungserlass 2022):

Beachte: Wie aus der Tabelle ersichtlich ist (im Vergleich zu 2022), wird der Familienbonus Plus für 2023 nicht angehoben, weil dieser ohnehin schon für 2022 (letztlich sogar rückwirkend für das gesamte Jahr) außertourlich erhöht worden ist.

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II bringt neben der „Abschaffung“ der kalten Progression ab 2023 u.a. auch eine Steuerbefreiung im Ausmaß von jährlich bis zu € 200,00 für Arbeitgeberzuschüsse zu privatem Car-Sharing (siehe dazu unseren Newsletter September 2022) und die viel diskutierte Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) (siehe dazu nachfolgend den gesonderten Artikel).

DB-Senkung 2023 und 2024 nur mit lohngestaltender Vorschrift

Nun ist es fix: Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) wird ab 01.01.2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. ABER: Die Reduktion gilt für die Jahre 2023 und 2024 nur dann, wenn sie in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist (§ 41 Abs. 5a FLAG). Erst ab 01.01.2025 soll die DB-Reduktion dann unabhängig einer lohngestaltenden Vorschrift gelten (§ 41 Abs. 5 FLAG).

Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 voraus, dass sie ausdrücklich

im Kollektivvertrag, oder

• in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebsvereinbarung (d.h. einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat), oder

• in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften oder einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist.

Anmerkung: Leider sind alle Bemühungen, diese systemwidrige und nutzlose Bürokratiehürde (Anknüpfung an lohngestaltende Vorschrift) aus dem Gesetzesentwurf zu eliminieren, gescheitert. Wie bereits im Newsletter September 2022 kritisch angemerkt, besteht die Funktion von lohngestaltenden Vorschriften darin, arbeitsrechtliche Themen zu regeln (vor allem: Löhne zu gestalten), und nicht darin, die Höhe von Lohnnebenkosten festzulegen. Bedauerlicherweise hat die Politik die berechtigte Kritik aus der Praxis – mit Ausnahme eines einzigen Nationalratsabgeordneten – völlig ignoriert.

In den Gesetzeserläuterungen heißt es zur innerbetrieblichen Festlegung (letztgenannte Variante) auszugsweise:

 

„Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.“

 

Es ist geradezu vorhersehbar, dass sich viele knifflige Detailfragen stellen werden. Eine in der Personalverrechnungs-Community und in Softwarehäusern schon jetzt vieldiskutierte Frage ist etwa, ob als innerbetriebliche Festlegung auch ein kurzer Hinweistext auf den Lohnabrechnungsbelegen ausreichen wird (wie z.B.: „Der Dienstgeberbeitrag gemäß FLAG beträgt für unser Unternehmen 3,7 %“ o.ä.). Da die Gesetzeserläuterungen ausdrücklich die Formlosigkeit der Festlegung betonen, sollte ein Hinweistext am Abrechnungsbeleg ein zulässiger Weg für den reduzierten DB sein. Zu empfehlen ist aus Sicherheitsgründen aber, diesen Hinweis nicht nur einmalig anzubringen, sondern monatlich zu wiederholen, also aus Anlass jeder DB-pflichtigen Lohnzahlung (siehe dazu den Passus in den Gesetzeserläuterungen „Festlegung … bei der Entrichtung des Beitrags“).

Eine noch völlig ungeklärte Frage ist, ob der reduzierte DB-Satz von 3,7 % auch bei Personen gilt, für die lohngestaltende Vorschriften i.d.R. mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht anwendbar sind. Dies betrifft z.B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, freie Dienstnehmer oder im Betrieb mitarbeitende Kommanditisten. Es bleibt abzuwarten, ob und wann es eine offizielle Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums zu dieser und weiteren praxisrelevanten Fragen geben wird. Sobald sich etwas Neues ergibt, werden wir sofort darüber berichten. Bitte behalten Sie daher unsere künftigen Newsletter und den Top-News-Bereich auf meiner Homepage im Auge

Lohnpfändungswerte für 2023

Die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen), von der sich die Existenzminimums-Werte ableiten, wird mit Wirkung ab 01.01.2023 zusätzlich zum gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 % zusätzlich um € 20,00 erhöht:

€ 1.030,49 (Wert 2022) * 1,058 + € 20,00 = € 1.110,26

Daraus ergeben sich die nachfolgenden (voraussichtlichen) Existenzminimum-Werte für 2023:

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.

COVID-19-Risikoattest-Regelung wird bis Ende 2022 verlängert

Die Risikogruppen-Regelung (COVID-19-Risikofreistellung), die laut der bisher gültigen Verordnung bis 31. Oktober 2022 auslaufen würde, wird nochmals bis 31. Dezember 2022 verlängert (Verordnung BGBl. I Nr. 396/2022, kundgemacht am 25.10.2022). Das bedeutet für die Praxis:

• Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben daher weiterhin Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (z.B. Ermöglichung des Arbeitens im Homeoffice oder in einem Einzelarbeitsraum im Betrieb plus möglichst kontaktloser Hin- und Rückfahrten).

• Andernfalls sind sie – so wie schon bisher – unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

• Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist gemäß § 735 ASVG (in der seit 1. April 2022 geltenden Fassung) weiterhin nur bei jenen Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0