· 

JUNI-LV News

Behördliche „Aktion scharf“ bei geringfügiger Beschäftigung von Arbeitslosen

In einer Aussendung des Arbeitsministeriums vom 26.06.2023 wurde angekündigt, dass das AMS und die Behörden gegen geringfügige Beschäftigungen von arbeitslos gemeldeten Personen künftig schärfer vorgehen werden. Demnach sollen Arbeitslose mit geringfügiger Beschäftigung ein höheres Ausmaß an Eigeninitiative an den Tag legen und sich auch im selben Betrieb um eine vollversicherte Beschäftigung bemühen müssen, andernfalls ihnen eine schnellere Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Gleichzeitig sollen Betriebe, die auffällig viele arbeitslose geringfügig Beschäftigte aufweisen, künftig strenger kontrolliert werden. Besonders jene Betriebe, die gleichzeitig offene Stellen haben und dennoch stark auf geringfügige Beschäftigung setzen, müssen daher mit schärferen Kontrollen rechnen. Weitere Auffälligkeiten werden – laut Aussendung des Arbeitsministeriums – an die Finanzpolizei oder die Taskforce „Sozialbetrugsbekämpfung“ gemeldet.

 

Beachte: Mit der angekündigten behördlichen Kontrolloffensive gerät auch die manchmal anzutreffende – selbstverständlich unzulässige – Praxis ins Visier, Mitarbeiter offiziell geringfügig anzumelden, tatsächlich aber im höheren Ausmaß „schwarz“ zu beschäftigen.

 

 

 

Aufladen von Elektroautos: Abgabenbefreiung & Erfassung am Lohnkonto

Die neuen Regeln zur abgabenrechtlichen Behandlung des Aufladens von Firmenelektroautos (gültig seit 01.01.2023) sorgen in der betrieblichen Praxis immer wieder für Verwirrung. Neben der Sachbezugswerteverordnung ist die Lohnkontenverordnung zu beachten, durch die vorgeschrieben wird, in welchen Fällen die Anführung von abgabenfreien Ladekosten am Lohnkonto erforderlich ist. So macht es bezüglich der Lohnkonto-Erfassungspflicht einen wesentlichen Unterschied, ob die an öffentlichen Ladestationen anfallenden Ladekosten von vornherein vom Arbeitgeber getragen werden (z.B. im Wege einer dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenkreditkarte, Firmentankkarte o.ä.) oder ob die Ladekosten zunächst vom Arbeitnehmer bezahlt und erst nachträglich durch den Arbeitgeber refundiert werden („Tragung durch den Arbeitgeber“ vs. „Kostenersatz“).

 

 

Zur besseren Orientierung finden Sie die folgende tabellarische Übersicht:

 

Das Aufladen des firmeneigenen E-Autos

erfolgt …

Lohnabgabepflicht?

Pflicht zur Erfassung am Lohnkonto?

 

… beim Arbeitgeber

 

Sachbezugswert von Null

nein

… an einer öffentlichen Ladestation (mit belegmäßigem Nachweis)

Arbeitnehmer bezahlt selbst und erhält Kosten vom Arbeitgeber ersetzt

abgabenfrei

ja

Bezahlung erfolgt durch Arbeitgeber (z.B. mittels Firmenkreditkarte)

abgabenfrei

nein

… mit einer vom Arbeitnehmer verwendeten Ladeeinrichtung

Ladeeinrichtung ermöglicht Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug

abgabenfreier Kostenersatz bis zur Höhe des amtlichen Strompreises (2023: 22,247 Cent pro kWh)

ja

Ladeeinrichtung ermöglicht keine Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug

abgabenfreier Kostenersatz bis zu € 30,00 monatlich (befristete Regelung bis Ende 2025)

ja

 

 

 

Geplante Änderungen zur Altersteilzeit hängen in der „Warteschleife“

Der im Februar 2023 von den Regierungsparteien im Parlament eingebrachte Gesetzesantrag über geplante Änderungen bei der Altersteilzeit liegt weiterhin „auf Eis“. Der Gesetzesentwurf, der unter anderem eine schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit und eine in manchen Details geänderte Berechnungslogik für den Lohnausgleich vorsieht, wird aufgrund politischer Divergenzen jedenfalls nicht mehr vor dem Sommer beschlossen. Die konkreten Parameter für Altersteilzeiten ab 01.01.2024 stehen somit noch nicht fest. Voraussichtlich wird es im Herbst zu weiteren politischen Verhandlungen über die Details und die allfällige Beschlussfassung der Gesetzesnovelle im Nationalrat kommen. Derzeit heißt es daher für die Praxis noch: Abwarten.

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0