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SEPTEMBER-Lohnverrechnung-NEWS

Steueranpassungen für 2024

Die Bundesregierung hat am 15. September 2023 beschlossen, dass das „letzte Drittel“ der Inflationsabgeltung (Abschaffung der kalten Progression) für außertourliche Steuerbegünstigungen eingesetzt wird. Es sollen ab 01.01.2024 die folgenden steuerlichen Verbesserungen kommen:

 

Zusätzliche Anpassung der Steuerstufen

Die untersten vier Stufen im Einkommensteuertarif werden betragsmäßig stärker angehoben als ursprünglich geplant, was eine Entlastung für alle Einkommen- und Lohnsteuerzahler mit sich bringt. Insoweit ist die am 28. August 2023 kundgemachte Inflationsanpassungsverordnung 2024 schon wieder überholt. Infolge der zusätzlichen Anpassung (aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 15. September 2023) gelten für 2024 die folgenden Steuertarifstufen:

 

Einkommensteile (jährlich)

Steuersatz

bis € 12.816,00,00

0 %

zwischen € 12.816,00 und € 20.818,00

20 %

zwischen € 20.818,00 und € 34.513,00

30 %

zwischen € 34.513,00 und € 66.612,00

40 %

zwischen € 66.612,00 und € 99.266,00

48 %

zwischen € 99.266,00 und € 1 Mio.

50 %

über € 1 Mio.

55 %

 

Angehoben werden weiters der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag. Die aus den neuen Steuerstufen und den inflationsangepassten Absetzbeträgen abgeleitete Lohnsteuertabelle 2024 wird veröffentlicht, sobald sämtliche relevanten Werte endgültig feststehen.

 

SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge (§ 68 Abs. 1 EStG)

Der monatliche Höchstfreibetrag für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wird von € 360,00 auf € 400,00 angehoben.

 

Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 2 EStG)

Der monatliche Höchstfreibetrag für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (derzeit € 86,00 für max. 10 Überstunden) soll

·         in den Jahren 2024 und 2025 auf € 200,00 für max. 18 Überstunden angehoben werden,

·         ab 2026 € 120,00 (wieder nur für max. 10 Überstunden) betragen.

 

Homeoffice-Regelung

Die abgabenrechtliche Homeoffice-Regelung, die gesetzlich ursprünglich bis 31.12.2023 befristet war (bezüglich Homeofficepauschale etc.) wird unbefristet verlängert.

 

 

Änderungen bei der Altersteilzeit ab 01.01.2024

Ein kürzlich beschlossener Gesetzesantrag sieht mit Wirkung ab 01.01.2024 einige Änderungen für die Altersteilzeit vor. Die Änderungen betreffen Detailanpassungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs und des Altersteilzeitgeldes sowie die stufenweise Abschaffung der Blockaltersteilzeit.

 

1. Vom Arbeitgeber getragenen SV-Dienstnehmeranteile sind kein lohnwerter Vorteil mehr

Die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile von der „SV-Differenz“ (Aufstockung auf die volle Beitragsgrundlage) werden mit Wirkung ab 01.01.2024 kein lohnwerter Vorteil mehr sein, da gesetzlich ausdrücklich vorgesehen wird, dass sie vom Arbeitgeber zu tragen sind. Durch diese Regelung wird eine langjährige Rechtsansicht des BMF beseitigt.

Das bedeutet im Ergebnis, dass die auf die „SV-Differenz“ entfallenden DN-Anteile, die der Arbeitgeber trägt, die DB-, DZ-, KommSt-Bemessungsgrundlage nicht mehr erhöhen.

 

2. Unterwert wird vom Durchschnitt der letzten 12 Monate gerechnet

Der für die Berechnung des Lohnausgleichs maßgebliche Unterwert ist ab 01.01.2024 nicht mehr auf Basis des letzten Kalendermonats vor dem Beginn der Altersteilzeit zu ermitteln, sondern es wird der gleiche Zeitraum herangezogen wie beim Oberwert, i.d.R. also der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit. Damit sollen künftig zufallsgesteuerte Ergebnisse möglichst vermieden werden. Dabei wird der Unterwert so wie bisher – anders als der Oberwert – unter Ausklammerung der Überstundenentgelte berechnet.

 

Hinweis für laufende Altersteilzeiten: Laut aktuellem Meinungsstand müssen die vorstehend genannten Änderungen (Punkt 1. und Punkt 2.) für bereits vor 2024 begonnene Altersteilzeiten nicht sofort ab 01.01.2024 angewendet werden, sondern es reicht, diese erst ab jenem Zeitpunkt umzusetzen, in dem es zu einer Änderungsmeldung gegenüber dem AMS aus anderen Gründen kommt (z.B. wegen einer KV-Vorrückung, die mehr als € 20,00 ausmacht).

 

3. Keine Berücksichtigung von freiwilligen Erhöhungen beim Altersteilzeitgeld

Freiwillige Bezugserhöhungen sollen ab 01.01.2024 für das Altersteilzeitgeld keine Auswirkung mehr haben und sind daher nicht mehr AMS-meldepflichtig (auch dann nicht, wenn sie mehr als € 20,00 betragen). Ab dem 01.01.2024 sollen demnach nur noch verpflichtende Erhöhungen aufgrund des Kollektivvertrags oder Mindestlohntarifs bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes Berücksichtigung finden, wenn die € 20,00-Betragsgrenze überschritten wird (insbesondere durch dienstzeitabhängige Gehaltsvorrückungen wie z.B. Biennalsprünge, Quinquennien o.ä.). Dies gilt auch für Altersteilzeiten, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben.

 

Kollektivvertragliche Gehalts-/Lohnerhöhungen (also z.B. die jährlichen KV-Gehalts-/Lohnrunden) führen – wie schon bisher – zu keiner Erhöhung des Altersteilzeitgeldes (und sind nicht AMS-meldepflichtig), weil sie ohnehin in pauschaler Form mittels Tariflohnindex berücksichtigt werden.

 

4. Arbeitszeitflexibilisierung während der Altersteilzeit

Als kontinuierliche Altersteilzeiten sollen ab 01.01.2024 auch Vereinbarungen gelten, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten zwischen 20 % und 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt (bis zum Ende der Altersteilzeit) ausgeglichen werden. Damit wird gegenüber der bisherigen Rechtslage einerseits eine höhere Schwankungsbreite ermöglicht (bisher 30 % bis 70 %, künftig 20 % bis 80 %), andererseits aber der einzelne Durchrechnungszeitraum verkürzt (von 12 Monaten auf sechs Monate):

 

Bisherige Regelung

Neu ab 01.01.2024

Durchrechnungszeitraum 12 Monate

mögliche Schwankungsbreite 30 % bis 70 %

Durchrechnungszeitraum 6 Monate

mögliche Schwankungsbreite 20 % bis 80 %

 

 

Beispiel: „Kreative Arbeitszeitgestaltung“ bei kontinuierlicher Altersteilzeit

Altersteilzeit jeweils mit 50 % Arbeitszeitreduktion und einer Dauer von fünf Jahren

 

Auf Basis der bisherigen Regelung

Durchrechnungszeitraum (DRZ) je 12 Monate Schwankung 30 % bis 70 %

Auf Basis der Neuregelung ab 01.01.2024

Durchrechnungszeitraum (DRZ) je 6 Monate Schwankung 20 % bis 80 %

DRZ 1:    Monate   1 -  6        100 %

                Monate   7 - 12         40 %

Durch-schnitt 70 %

DRZ 1:    Monate  1  -  3     100 %

                Monate  4  -  6       60 %

Durch-schnitt 80 %

DRZ 2:    Monate  7  -  9     100 %

                Monate 10 - 12      50 %

Durch-schnitt 75 %

DRZ 2:    Monate 13 - 18         90 %

                Monate 19 - 24         30 %

Durch-schnitt 60 %

DRZ 3:    Monate 13 - 15      90 %

                Monate 16 - 18      50 %

Durch-schnitt 70 %

DRZ 4:    Monate 19 - 21      80 %

                Monate 22 - 24      40 %

Durch-schnitt 60 %

DRZ 3:    Monate 25 - 30         80 %

                Monate 31 - 36         20 %

Durch-schnitt 50 %

DRZ 5:    Monate 25 - 27      80 %

                Monate 28 - 30      30 %

Durch-schnitt 55 %

DRZ 6:    Monate 31 - 33      60 %

                Monate 34 - 36      30 %

Durch-schnitt 45 %

DRZ 4:    Monate 37 - 42         70 %

                Monate 43 - 48         10 %

Durch-schnitt 40 %

DRZ 7:    Monate 37 - 39      60 %

                Monate 40 - 42      20 %

Durch-schnitt 40 %

DRZ 8:    Monate 43 - 45      50 %

                Monate 46 - 48      10 %

Durch-schnitt 30 %

DRZ 5:    Monate 49 - 54         60 %

                Monate 55 - 60           0 %

Durch-schnitt 30 %

DRZ 9:    Monate 49-  51      40 %

                Monate 52 - 54      10 %

Durch-schnitt 25 %

DRZ 10: Monate 55 - 57      40 %

                Monate 58 - 60        0 %

Durch-schnitt 20 %

 

Hinweis für laufende Altersteilzeiten: Soweit die Arbeitszeitverteilung für vor 2024 begonnene Altersteilzeiten schon entsprechend der bisherigen Gesetzeslogik im Voraus fixiert wurde, soll dies dem Vernehmen nach auch für die restliche Altersteilzeit beibehalten werden können. Somit ist diese Änderung in erster Linie für neue Altersteilzeiten mit Beginn ab 01.01.2024 von praktischer Bedeutung.

 

5. Stufenweise „Abschaffung“ der Blockaltersteilzeit

Ab 01.01.2024 soll das vom AMS gewährte Altersteilzeitgeld bei Blockaltersteilzeiten sukzessive reduziert und damit unattraktiver werden. Es kommt somit zu einem schrittweisen „Auslaufen“ der Blockaltersteilzeitregelung. Der anwendbare Prozentsatz (derzeit 50 %) richtet sich nach jenem Kalenderjahr, in dem die Blockaltersteilzeit beginnt und bleibt dann für die gesamte Laufzeit gleich:

 

Altersteilzeit Laufzeitbeginn

Ersatzquote für Blockaltersteilzeit

                bis 31.12.2023

50 %

                2024

42,5 %

                2025

35 %

                2026

27,5 %

                2027

20 %

                2028

10 %

                ab 2029

0 %

               

 

 

Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise von 60 auf 65 angehoben (jährlich um sechs Monate). Aufgrund einer gesetzlichen Klarstellung (§ 16 Abs. 6 APG) gilt für Frauen je nach Geburtsdatum das folgende Regelpensionsalter:

 

Geburtsdatum

Regelpensionsalter

bis 31.12.1963

60 Jahre

01.01.1964 bis 30.06.1964

60,5 Jahre

01.07.1964 bis 31.12.1964

61 Jahre

01.01.1965 bis 30.06.1965

61,5 Jahre

01.07.1965 bis 31.12.1965

62 Jahre

01.01.1966 bis 30.06.1966

62,5 Jahre

01.07.1966 bis 31.12.1966

63 Jahre

01.01.1967 bis 30.06.1967

63,5 Jahre

01.07.1967 bis 31.12.1967

64 Jahre

01.01.1968 bis 30.06.1968

64,5 Jahre

ab 01.07.1968

65 Jahre

 

Diese gesetzliche Klarstellung weicht von der früheren Auslegung ab und bewirkt, dass Frauen, die in den vorstehend angeführten Jahren zwischen 2. und 30. Juni oder zwischen 2. und 31. Dezember geboren sind, jeweils um ein halbes Jahr früher in Alterspension gehen können als ursprünglich gedacht. Daraus können sich Abweichungen gegenüber einer Pensionsstichtagsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und Auswirkungen auf laufende Altersteilzeiten ergeben. Aus diesem Grund wurde für betroffene Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, eine Übergangsregelung geschaffen: Die Altersteilzeit kann in der ursprünglich vereinbarten Dauer weitergeführt werden, d.h. der nunmehr um ein halbes Jahr frühere Pensionsanspruch steht dem Altersteilzeitgeld nicht entgegen (sofern die Pension noch nicht tatsächlich bezogen wird). Möchte die Arbeitnehmerin stattdessen die Möglichkeit des früheren Pensionsantritts nutzen, kann die Altersteilzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vorzeitig beendet werden (§ 82 Abs. 6 AlVG).

 

 

 

 

Lohnpfändungswerte für 2024

Die Bundesregierung hat kürzlich bekanntgegeben, dass die Pensionen für 2024 um 9,7 % steigen (Anpassungsfaktor 1,097). Demnach erhöht sich auch die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) mit Wirkung ab 01.01.2024 von € 1.110,26 auf € 1.217,96. Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, ergeben sich für 2024 die nachfolgenden (voraussichtlichen) Existenzminimum-Werte:

 

Existenzminimum-Werte 2024 (voraussichtlich)

monatlich

wöchentlich

täglich

allgemeiner Grundbetrag

€ 1.217,00

€ 284,00

€ 40,00

erhöhter allgemeiner Grundbetrag

€ 1.420,00

€ 331,00

€ 47,00

Unterhaltsgrundbetrag

€ 243,00

€ 56,00

€ 8,00

Höchstberechnungsgrundlage

€ 4.860,00

€ 1.135,00

€ 162,00

Absolutes Geldexistenzminimum

·         bei normaler Pfändung

·         bei Unterhaltspfändung

 

€ 608,50

€ 456,38

 

€ 142,00

€ 106,50

 

€ 20,00

€ 15,00

 

 

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.

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